Ihre Rechte in der Probezeit

Die Probezeit und was es da zu beachten gilt, ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“. Am Beispiel von Frau Lercher beleuchten die Experten der Arbeiterkammer Wien für uns die Probezeit und worauf man zu achten hat.

Frau Lercher hat vor wenigen Wochen eine neue Stelle in einem Handelsunternehmen gefunden. Da die Stelle nicht das ist was sich Frau Lercher erwartet überlegt sie das aktuelle Arbeitsverhältnis zu beenden. Was muss Frau Lercher alles bedenken, um hier keinen juristischen Fehler zu machen, der sie vielleicht Geld kosten könnte.

Da sich Frau Lercher in der Probezeit befindet, darf sie das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angaben von Gründen beenden. Dasselbe Recht hätte übrigens der Arbeitgeber auch. Das wollte sie auch tun, allerdings meinte ihr Chef, dass eine Probezeit vereinbart werden müsse. Da dies im Vertrag aber nicht geschehen ist, müsse sie nun die ganz normale Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten einhalten.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 28.09.2017

Grundsätzlich hat der Chef von Frau Lercher Recht. Eine Probezeit oder darüberhinausgehende Befristungen müssen vertraglich vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein solches kann dann tatsächlich nur durch den Ausspruch einer Kündigung von den jeweiligen Vertragspartnern gelöst/beendet werden. Dies immer unter Einhaltung der jeweils gebotenen Kündigungsfrist.

Chef und Lehrling

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Im Fall von Frau Lercher gibt es einen bedeutenden Unterschied. Sie ist im Handel beschäftigt und dort sieht der Kollektivvertrag sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter automatisch einen Probemonat vor. Und der gilt selbstverständlich für beide Seiten. Das heißt, sowohl Frau Lercher als auch ihr Arbeitgeber können innerhalb des ersten Monats das Arbeitsverhältnis jederzeit, somit ohne Einhaltung einer Frist, lösen. Sprich, Frau Lercher kann bereits am nächsten Tag bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten beginnen.

Als ArbeitnehmerIn beziehe ich meinen Lohn, mein Gehalt genau für jene Tage, die ich gearbeitet habe. Dazu können unter Umständen, je nach Kollektivvertrag, noch aliquote Zahlungen für Weihnachts- und Urlaubsgeld kommen sowie eine Abgeltung des in dem kurzen Zeitraum angesammelten Urlaubs.

Neue Firma, neue Probezeit?

Kommt darauf an. Aber vermutlich schon, denn der oben beschriebene Sachverhalt, dass ein Arbeitsvertrag keine Probezeit beinhaltet, ist eher die Ausnahme. Zumeist sichern sich auch Arbeitgeber ab, um hier in aller Ruhe die Fähigkeiten eines neuen Mitarbeiters zu testen. Die maximale Dauer darf einen Monat betragen. Alles, was darüber hinaus geht, könnte maximal als Befristung gewertet werden.

Der Regelfall bei Angestellten ist folgende Vereinbarung: Ein Monat Probezeit, anschließend noch zwei weitere Monate Befristung und erst dann geht das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes über. Das heißt aber, sollten beide Parteien im ersten Monat keine Auflösung vollziehen, läuft das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf des dritten Monats weiter. Eine kurzfristige Beendigung davor wäre einseitig nicht zulässig.

Schnuppertag versus Probemonat

Ein Schnuppertag dient dazu, dass man einander gegenseitig kennenlernt. Man geht also in einen Betrieb um sich dort die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsweisen anzusehen, die Betriebsräumlichkeiten zu besichtigen, die Arbeitskollegen bei der Arbeit zu beobachten. So kann man das Arbeitsumfeld, Chef oder Chefin, die Kollegen und deren Umgang miteinander und das Betriebsklima kennenlernen.

Allenfalls probiert man auch einige Arbeitsschritte selbst aus und kann so seine Fähigkeiten, sein Können herzeigen und die eigene Persönlichkeiten präsentieren. Man „beschnuppert“ einander dabei quasi gegenseitig und daher kommt auch der Ausdruck Schnupperarbeiten. Dafür bekomme ich aber kein Geld. So ist zumindest die Idee des Gesetzgebers dahinter.

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