Richtig in die Altersteilzeit

Wenn man am Ende seiner Berufslaufbahn die Arbeitszeit reduzieren möchte, gibt es mit der Altersteilzeit die Möglichkeit dazu. Die Alterteilzeit ist diesmal Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der AK Wien.

Mit der Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Arbeitszeit vor der Pension zu reduzieren, ohne jedoch eine Minderung in der Sozialversicherung, bei der Pension zum Beispiel, beziehungsweise auch ihrer Abfertigung befürchten zu müssen.

Mit der Altersteilzeit kann man sieben Jahre vor der Pension beginnen, man kann aber maximal fünf Jahre in Altersteilzeit sein. Wenn ein Mann zum Beispiel schon mit 62 in die vorzeitige Pension gehen kann, so kann er bereits mit 58 Jahren, also sieben Jahre vor der Alterspension mit 65 Jahren, mit der Altersteilzeit beginnen. Kann er jedoch erst mit 65 in Pension gehen, so empfiehlt es sich, erst mit 60 Jahren die Altersteilzeit anzutreten, damit er keine Lücke hat, sondern nahtlos von der Altersteilzeit in die Pension gehen kann.

Welche Voraussetzungen sind nötig

Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Altersteilzeit vereinbaren müssen. Keiner kann den jeweils anderen zur Altersteilzeit zwingen. Es besteht auf diese kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass man in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen ist, das heißt man muss über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben.

Mann hält Lernunterlagen in der Hand

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Weiters darf die Normalarbeitszeit in den letzten zwölf Monaten vor der Altersteilzeit nicht weniger als 60 Prozent der gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen haben. Bei einer 40 Stundenwoche muss man daher mindestens 24 Stunden in den letzten zwölf Monaten gearbeitet haben, um die Altersteilzeit überhaupt antreten zu können. Hat man das nicht, so muss man für ein Jahr auf mindestens 60 Prozent der Vollzeit aufstocken um dann von diesen Stunden wieder reduzieren zu können.

Varianten der Altersteilzeit

Es gibt die sogenannte kontinuierliche Variante und die Blockvariante. Bei beiden Varianten muss man, ausgehend von der aktuellen Arbeitszeit, seine Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Prozent reduzieren.

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ist es so, dass, wenn wir wieder von einer 40 Stundenwoche ausgehen, man in der Altersteilzeit daher maximal 24 Stunden und mindestens 16 Stunden vereinbaren kann. Innerhalb dieser Bandbreite darf man mit dem Arbeitgeber so viele Stunden vereinbaren, wieviel man möchte. Vereinbart man zum Beispiel, dass man auf die Hälfte reduziert, so arbeitet man die gesamte Dauer der Altersteilzeit eben nur die Hälfte. In unserem Beispiel 20 Stunden lang.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 26.10.2017

Bei der Blockvariante ist es so, dass man mit dem Arbeitgeber zum Beispiel vereinbart, man geht fünf Jahre lang in die Altersteilzeit und reduziert wieder auf die Hälfte aber eben geblockt, dann geht man in diesem Fall zweieinhalb Jahre voll weiterarbeiten und zweieinhalb Jahre bleibt man überhaupt zuhause, ist aber noch immer im Arbeitsverhältnis. Das muss man sich wie einen ganz langen Zeitausgleich vorstellen.

Die kontinuierliche Variante kann man bis zur Alterspension in Anspruch nehmen, die Blockvariante jedoch maximal bis zum frühesten möglichen Pensionsstichtag, es sei denn das ist ein Korridorpensionsstichtag, dann kann man ein Jahr länger blocken, außer in diesem Jahr liegt ein weiterer Pensionsstichtag.

Gehalt, Pension, Abfertigung

Zur konkreten Berechnung der Ansprüche sollte man sich einen Termin bei der AK Wien ausmachen. Zusammengefasst kann man sagen, dass man das Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit bekommt und einen sogenannten Lohnausgleich. Mit dem Lohnausgleich soll die Hälfte des Einkommensverlustes ausgeglichen werden, den man gegenüber der Vollzeitbeschäftigung hat.

Da der Arbeitgeber weiterhin auf der Basis der Normalarbeitszeit vor der Altersteilzeit Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, ist man hinsichtlich der Pension so gestellt, als würde man weiterhin so wie vor der Altersteilzeit arbeiten.

Bei der Abfertigung muss man unterscheiden, ob man im alten oder im neuen Abfertigungssystem ist. Bei der neuen Abfertigung zahlt der Arbeitgeber weiterhin auf der Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit in die Vorsorgekasse ein. Bei der alten Abfertigung berechnet man bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfertigung auf der Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit.

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