Verfall von Ansprüchen

Überstunden werden nicht ausbezahlt? Aus Angst um den Arbeitsplatz lassen sich Arbeitnehmer oft Zeit mit der Geltendmachung. Wie Sie ihr Recht durchsetzen ist das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Unter Verfall versteht man den Verlust eines Rechtsanspruchs. Ein verfallener Anspruch erlischt vollständig, das heißt das Recht als solches geht unter. Wenn daher zum Beispiel eine offene Lohnforderung bereits verfallen ist, kann sich der Arbeitnehmer auf keine Rechtsgrundlage mehr berufen, um das Geld zu erhalten, da es rechtlich gar nicht mehr zusteht.

Verfallsfristen beachten

Verhindern kann man einen Verfall durch die rechtzeitige Geltendmachung seines konkreten Rechtsanspruchs innerhalb der Verfallsfrist. Man sollte sich daher im besten Fall noch vor oder spätestens bei Beginn eines Dienstverhältnisses über etwaige Verfallsfristen informieren, damit man diese auch im Kopf behält. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Fristen je nach Art der Ansprüche unterschiedlich lang sein können, z.B. kann die Verfallsfrist für Überstunden um einiges kürzer sein als die für reine Lohn- oder Gehaltsforderungen.

Lohnbertreffende Verfallsfristen

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Grundsätzlich sind Verfallsfristen in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt. Trotzdem kann im Arbeitsvertrag auch eine kürzere Frist vereinbart werden. Sollten kollekitvvertraglich keine Fristen geregelt sein, ist es zulässig, dass vertragliche Verfallsfristen vereinbart werden. Oft sind Verfallsklauseln sehr kurz gehalten, drei Monate dürfen aber nicht unterschritten werden.

Schriftliche Geltendmachung

Eine Geltendmachung bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Rechtsanspruch beim Arbeitgeber explizit einfordern muss. Auch wenn eine mündliche Einforderung möglich ist, rät die AK Wien doch aus Beweiszwecken dazu, diese schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes durchzuführen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 12.10.2017

Nicht zwingend ist es allerdings einen bestimmten Betrag einzufordern. Es reicht vollkommen aus, so Schmidtbauer, den Arbeitgeber aufzufordern, das fällige Gehalt für einen bestimmten Zeitraum zu überweisen. Im Optimalfall werden die offenen Ansprüch sehr konkret und detailliert formuliert.

Die rechtzeitige Geltendmachung bedeutet, dass ein Anspruch, der innerhalb der vorgesehenen Verfallsfrist beim Arbeitgeber eingefordert wird, nicht mehr verfallen kann, sondern innerhalb der Verjährungsfrist vom Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht einklagbar ist. Bei Gericht ist daher der Nachweis über eine schriftliche Geltendmachung essentiell.

Verhandlungsgeschick bei Unterzeichnung hilft

Bei den Vertragsverhandlungen sollte man versuchen, Verfallsklauseln aus dem Arbeitsvertrag zu streichen. Sollte das nicht möglich sein, dann kann man zumindest versuchen die Klauseln zu verlängern. Besteht keine Möglichkeit darüber zu verhandeln, sollte man sich den Vertrag zumindest genau durchlesen, um die vereinbarten Verfallsfristen genau zu kennen.

Ein weiterer Tipp wäre, sich offene Zahlungen vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, da anerkannte Forderungen nicht mehr verfallen können. Das wird in den meisten Fällen aber eher schwer durchsetzbar sein.

Probleme in der Praxis

Besonders problematisch ist die Einhaltung von Verfallsfristen immer dann, wenn der Betroffene noch beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Aus Angst den eigenen Arbeitsplatz zu verlieren, warten die Arbeitnehmer oft sehr lange, bis sie sich dazu entscheiden, einen eingeschriebenen Brief an ihren Vorgesetzten zu schreiben und oft sind dann zum Beispiel zahlreiche Überstunden bereits verfallen.

Einige Ansprüche werden erst bei Beendigung eines Dienstverhältnisses schlagend. Auch da sollte man mit der Geltendmachung nicht zu lange zuwarten. Im Nachhinein ist es nur schwer zu akzeptieren, dass man für erbrachte Arbeitsleistung nur deshalb kein Geld bekommt, weil man zu lange gewartet hat, oder vom Arbeitgeber vertröstet wurde.

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