Tipps zum Umtausch nach Weihnachten

Nach den Weihnachtsfeiertagen setzt nun der nächste Ansturm auf die Geschäfte ein: Es gilt, ungeliebte Geschenke umzutauschen. Ein Recht auf Umtausch gibt es laut Wiener Arbeiterkammer jedoch nicht.

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der Umtausch von Waren muß vertraglich vereinbart werden. Viele Unternehmen räumen aber von sich aus ein Umtauschrecht ein. Solche Zusicherungen finden sich dann oft schon vorgedruckt auf der Rechnung. Ist das nicht der Fall, kann der Konsument nur auf die Kulanz des Händlers hoffen. Weist das Geschenk einen Mangel auf, hat der Konsument Gewährleistungsrechte, das bedeutet er kann die Ware in einem ersten Schritt entweder reparieren oder gegen eine andere austauschen lassen.

Hat man das Geschenk online gekauft, gibt es grundsätzlich ein kostenloses Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel bei CDs und DVDs, die bereits entsiegelt wurden, oder bei Konzerttickets. In diesen Fällen gibt es kein Rücktrittsrecht.

Umtausch von nicht passenden Geschenken

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Was besagt ein Umtauschrecht?

Liegt eine Umtauschzusage des Händlers vor, kann der Konsument das Geschenk gegen eine andere Ware tauschen. Wenn sich nichts Passendes findet bekommt man einen Gutschein im Wert der zurückgegebenen Ware. Geld gibt es im Normalfall keines zurück. Allerdings bieten mittlerweile manche Unternehmen als Alternative zum reinen Umtausch auch eine Geld zurück-Garantie an.

Sendungshinweis: „Radio Wien am Vormittag“, 28.12.2017

Der Umtausch ist freiwillig, daher kann der Händler auch die näheren Bedingungen bestimmen, im Besonderen auch die Umtauschfrist. Üblicherweise braucht der Konsument für den Umtausch die Rechnung oder den Kassabon. Immer wieder wird auch die Originalverpackung verlangt. Die Ware darf selbstverständlich nicht benützt sein. Die Umtauschfristen sind sehr unterschiedlich, von einer Woche bis zu zwei Monaten ist alles drinnen.

Was bei Gutscheinen beachten?

Eine Barablöse eines Gutscheines ist nicht möglich. Es können mit einem Gutschein immer nur Waren oder Dienstleistungen aus dem aktuellen Angebot bezogen werden. Wird nicht der volle Gutscheinwert konsumiert, muss der Unternehmer auch nicht den restlichen Betrag in Bar erstatten, sondern es wird ein weiterer Gutschein ausgestellt oder der Restwert auf dem alten Gutschein vermerkt.

Gutscheine gelten grundsätzlich 30 Jahre. Aufgrund eines von der Arbeiterkammer erwirkten Urteiles ist eine Befristung nur möglich, wenn dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Anlass für dieses Urteil war ein Thermengutschein, der nach zwei Jahren verfallen war. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nicht mehr für wertlos erklärt werden: Vielmehr muss der Gutschein verlängert oder der Kaufpreis des Gutscheins rückerstattet werden.

Tipps zu Gutscheinen

Empfehlenswert ist jedenfalls, Gutscheine bei Zeiten einzulösen. Der Gutschein kann in Vergessenheit geraten und somit ablaufen. Unternehmen können aber auch pleitegehen und damit der Gutschein seinen Wert verlieren. Auch wenn ein Gutschein eine Konkursforderung darstellt, lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und der Gerichtskosten anzumelden.

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