ArbeitnehmerInnenveranlagung 2018

„Ich krieg eh nichts zurück“ – diesen Gedanken haben Jahr für Jahr viele Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerveranlagung. Die Experten der Arbeiterkammer erklären, wie jeder von uns Geld zurückbekommen kann.

Im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung haben viele ArbeitnehmerInnen und Pensionisten die Möglichkeit vom Finanzamt eine Steuergutschrift zu erhalten. In vielen Fällen zahlt es sich daher aus das Formular L 1 und die dazugehörigen Beilagen auszufüllen und entweder über Finanz Online oder in Papierform an das Finanzamt zu schicken. Für diese freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung hat man fünf Jahre lang Zeit. Es ist daher auch möglich die ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2013 bis Ende des Jahres 2018 nachzuholen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 22.2.2018

Antragslos Geld zurück vom Finanzamt?

Die antragslose Veranlagung bedeutet nicht, dass Steuerpflichtige ab jetzt keine ArbeitnehmerInnenveranlagung mehr durchführen sollten. Diese automatische Veranlagung durch das Finanzamt richtet sich vor allem an Personen, bei denen sich schon aus den beim Finanzamt vorliegenden Daten ergibt, dass es jedenfalls zu einer Steuergutschrift kommen wird. Aber auch in diesen Fällen wird es besser sein selber die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen. Es können ja z.B. noch weitere Steuerabsetzposten vorliegen, die dem Finanzamt noch nicht bekannt sind und somit zu einer höheren Steuergutschrift führen.

Arbeitnehmerveranlagung

colourbox.de

Die AK bietet Ausfüllhilfen für die Arbeitnehmerveranlagung an

Wer sollte eine Arbeitnehmerveranlagung machen?

Grundsätzlich alle die während des Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehabt haben (Dienstverhältnis oder Pension). Wenn jemand schwankende Bezüge während des Jahres gehabt hat (z.B. durch Karenz oder Berufseinsteiger) oder Steuerabsetzposten geltend machen kann, wird es in der Regel zu einer Gutschrift kommen. Das Gleiche gilt auch für Personen, die mit Erstattung der sogenannten Negativsteuer rechnen können.

Steuerpflichtige, die ein geringes Jahreseinkommen haben erhalten somit vom Finanzamt eine Steuergutschrift. Die Höhe hängt davon ab wieviel Sozialversicherungsbeiträge während des Jahres abgezogen wurden bzw. ob jemand Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher war, oder ob das sogenannte Pendlerpauschale zusteht. Vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, aber auch Pensionisten mit niedriger Pension können somit zu einer Steuergutschrift kommen.

Drei Gruppen von Absetzposten

Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Unter Sonderausgaben fallen z.B. Kirchenbeitrag und Spenden. Ausgaben für Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung und Versicherungen sind nur mehr absetzbar, wenn die Verträge die der Zahlung zu Grunde liegen, vor dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen wurden.

Werbungskosten sind berufsbedingte Kosten. Also Ausgaben, die mit dem Beruf im Zusammenhang stehen. Darunter fallen – abhängig vom jeweils ausgeübten Beruf – z.B. Fachliteratur, Fortbildungskosten, Computer, Werkzeuge, aber auch die Betriebsratsumlage und der Gewerkschaftsbeitrag.

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die gewöhnlich nicht anfallen. Also vor allem Krankheitskosten (wie z.B. Zahnbehandlungskosten) oder z.B. Pflegeheimkosten. Aber auch Kosten im Zusammenhang mit Kindern können sich steuermindernd auswirken. Darunter fallen Kinderbetreuungskosten im Kindergarten oder im Hort. Auch der sogenannte Kinderfreibetrag kann für Kinder geltend gemacht werden.

Unterstützung durch die Arbeiterkammer

Es lohnt sich also, die Arbeitnehmerveranlagung zu machen, so Manfred-Georg Korn. Die AK hat auch Ausfüllhilfen für die Erstellung online gestellt.

Link: