Korrekter Lohn

Diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien ist der Lohn, und damit verbunden die Einstufung, die Vordienstzeiten und vieles mehr.

In Österreich ist der Mindestlohn, das Mindestgehalt für die ArbeitnehmerInnen in den Kollektivverträgen geregelt, die zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeber-Interessensverbänden abgeschlossen werden. Es gibt daher keine gesetzlichen Löhne und Gehälter und auch keine, wie oft fälschlicherweise angenommen wird, gesetzliche Gehaltserhöhung. Die Erhöhungen müssen daher zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern immer wieder ausverhandelt werden.

Dieser kollektivvertragliche Mindestlohn, das Mindestgehalt steht allen ArbeitnehmerInnen jedenfalls zu. Gibt es keinen Kollektivvertrag, gibt es keinen Mindestlohn bzw kein Mindestgehalt. Für einige wenige Branchen wird auch ein Mindestlohntarif durch das Bundeseinigungsamt festgesetzt.

Kein Lohn für den Arbeitnehmer

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Lohn und Gehalt

Der Kollektivvertrag ist im Betrieb an einer gut zugänglichen Stelle zur Einsicht für alle ArbeitnehmerInnen offen zu legen. Außerdem können Sie bei Ihrem Betriebsrat, ihrer Gewerkschaft oder der AK erfragen, wie hoch der Mindestlohn bzw Mindestgehalt in Ihrer Branche ist. Wichtig ist, immer im anzuwendenden Kollektivvertrag nachzulesen, da sich hier nur wenig Allgemeingültiges sagen lässt. Sowohl die Einstufung als auch in weiterer Folge die Lohn- bzw Gehaltsentwicklung ist immer anhand des anzuwendenden Kollektivvertrages im Einzelfall zu beurteilen.

Der Mindestlohn, das Mindestgehalt ist abhängig von der Branche der ArbeitgeberIn, nicht von Ihrem Beruf, von Ihrer Betriebszugehörigkeit und von Ihren Vordienstzeiten, von Ihrer Ausbildung und davon, wie qualifiziert die Tätigkeit ist, die Sie ausüben.

Vordienstzeiten und Anrechnung

Vordienstzeiten sind Zeiten, in welchen gleiche oder ähnliche Tätigkeiten, bei anderen Arbeitgebern, geleistet wurden. Allenfalls können auch z.B. Schulzeiten als Vordienstzeiten gewertet werden. Die Frage, ob eine frühere Tätigkeit als gleichwertig anzusehen und daher anzurechnen ist, richtet sich im Wesentlichen nach dem Kollektivvertrag des neuen Arbeitgebers. Auch Tätigkeiten, die bei einem Arbeitgeber, der einem anderen Kollektivvertrag unterliegt, geleistet wurden, sind auf ihre Anrechnungsfähigkeit zu überprüfen.Überprüfen Sie gleich bei Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses, ob alle Vordienstzeiten und Ihre Qualifizierung so wie im Kollektivvertrag vorgesehen, angerechnet wurden.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 12.4.2018

Wenn Sie über Vordienstzeiten oder Ausbildungen im Ausland verfügen, überprüfen Sie ob eine Nostrifizierung nötig und möglich ist bzw ob früher absolvierte Ausbildungen schon jetzt bereits anrechenbar sind. Ein verpflichtender Bestandteil des Dienstzettels ist die Einstufung des Arbeitnehmers in ein generelles Schema, das ist in der Regel die Lohn- bzw Gehaltsordnung des anzuwendenden Kollektivvertrages. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, zu Beginn der Tätigkeit einen Dienstzettel auszustellen und den Arbeitnehmer verpflichtend in das gültige Lohn- bzw Gehaltsschema des Kollektivvertrages einstufen. Der Dienstzettel kann sogar bei Gericht eigeklagt werden.

Ausbildungen und Vordienstzeiten nachweisen

Für die Einstufung sollte man die absolvierte Ausbildung durch Zeugnisse nachweisen. Ebenso sollte man Zusatzqualifikationen, die man sich angeeignet hat, durch Kursbestätigungen belegen können. Für die Anrechnung der Vordienstzeiten sollte man sein bisheriges Berufsleben durch Dienstzeugnisse dokumentieren. Allenfalls kann man fehlende Dienstzeugnisse auch bei früheren Arbeitgebern noch anfordern. Geht das nicht mehr, kann man die Berufstätigkeit auch durch einen Versicherungsdatenauszug dokumentieren, den man bei der Krankenkasse anfordern kann. In diesem sind alle bisherigen Arbeitsverhältnisse in Österreich angeführt.

Manche Kollektivverträge sehen jedoch für die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmte, relativ kurze Fristen vor, so dass man sich dafür nicht allzu lange Zeit lassen sollte. Dies hat gleich bei Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt sagt im übrigen nichts darüber aus, wieviel in einer Branche tatsächlich bezahlt wird, da es ja nur die unterste Grenze ist, eine Beschränkung nach oben gibt es natürlich nicht.

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