Fixie-Fahrräder brauchen zwei Bremsen

Fixed-Gear-Fahrräder („Fixies“) brauchen laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wie andere Zweiräder ebenfalls zwei eigentliche Bremsen. Damit wurde einer Revision der Polizei Wien recht gegeben.

Wiener Polizisten hatten einem Radfahrer im Juli 2015 am Opernring eine Strafe über 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) ausgestellt, weil sein Fixie nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war. Das Fahrzeug verfügte neben der starren Nabe lediglich über eine Vorderbremse. Der Radler erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses hob die Straferkenntnis im Mai 2016 auf und stellte das Verfahren ein, ließ aber eine Revision der Landespolizeidirektion (LPD) zu.

Fixie

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Als Fixie wird ein Fahrrad ohne Freilauf bezeichnet

Starrer Antrieb ist „keine Bremsvorrichtung“

Nach der Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Mit diesen muss auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von vier m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden.

Der VwGH entschied nun, „dass die Wirkung der Bremsverzögerung bei der starren Nabe allein vom Einsatz der jeweiligen Körperkraft und dem individuellen Geschick des Lenkers abhängt. Die starre Nabe ist somit primär als Antriebsmechanismus und nicht als (eigenständige) Bremsvorrichtung anzusehen.“ Um den Anforderungen der Fahrradverordnung zu genügen, müsse es sich „um einen eigenen Ausrüstungsgegenstand am Fahrrad handeln, der ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient“, so das Erkenntnis des Gerichts.

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