Ihre Rechte bei Dienstverhinderungen

Erfeuliche aber auch unerfreuliche Anlässe wie Hochzeiten oder Begräbnisse, werfen für Arbeitnehmer oft die Frage auf ob man dafür frei bekommt. Das wird in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit der Arbeiterkammer Wien geklärt.

Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Das kann zum Beispiel die eigenen Hochzeit, aber auch ein Todesfall in der Familie sein.

Wichtig ist der Nachweis der Notwendigkeit der Dienstverhinderung; in diesem Fall gilt eine Parte oder eine Amtsbestätigung, ansonsten droht eine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens. Im Kollektivvertrag können der Verhinderungsgrund und die freizugebende Zeit pauschaliert sein. Ist der Grund nicht pauschaliert, dann gilt pro Jahr ein Richtwert von einer Woche als Obergrenze.

Die eigenen Hochzeit ist kein Entlassungsgrund

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Unterschied zu Arbeitern

Auch Arbeiter behalten den Anspruch auf Entgelt bei einer Dienstverhinderung. Im Gegensatz zu Angestellten besteht aber die Möglichkeit, dass diese Bestimmung durch den Kollektivvertrag abgeändert werden kann.

In fast allen Arbeiter-Kollektivverträgen sind die entgeltpflichtigen Hinderungsgründe und die dafür zu gewährende Freizeit vollständig angeführt. Eine bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fällen daher ausschließlich für die angeführten Anlässe und im festgelegten Ausmaß.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 23.11.2017

Auch Wegzeiten zählen bei Arbeitern zur Dienstverhinderung dazu. Der Anspruch auf Freistellung und der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts können hier aber auseinanderklaffen: Bei der Wahlwiederholung der Bundespräsidentenwahl zum Beispiel müssen sowohl Arbeiter als auch Angestellte frei bekommen. Angestellte jedoch bekommen diesen Einsatz bezahlt, Arbeiter nicht.

Schneechaos und Naturkatastrophen

Wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und Sie deshalb nicht oder nicht pünktlich ihre Arbeit antreten können, liegt eine so genannte Dienstverhinderungsgrund vor. Ihr Fernbleiben oder Ihre Verspätung ist damit entschuldigt. Allerdings nur, wenn Sie vorher alles Zumutbare unternommen haben, um es trotzdem pünktlich zur Arbeit zu schaffen.

Zumutbar heißt, es kann einem gesunden Arbeitnehmer durchaus zugemutet werden, ein paar Kilometer zu Fuß zu gehen, wenn auf Schiene oder Straße nichts mehr geht. Wichtig ist, dass Sie sofort den Arbeitgeber informieren, wenn sich abzeichnet, dass Sie es nicht rechtzeitig zur Arbeit schaffen.

Auch kann das Zuspätkommen oder Fernbleiben vom Arbeitsort in diesem Fall kein Entlassungsgrund sein. Sie müssen keine Urlaubstage für diesen Zeitraum nehmen und auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen.

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