Alles zum Sommerjob

Mit der Sommersaison beginnt auch die Zeit der befristeten Arbeitsverhältnisse. Zum Beispiel im Tourismus oder im Eisgeschäft. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie diesmal in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit der Arbeiterkammer Wien.

Von einem befristeten Arbeitsverhältnis spricht man dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit vereinbaren. In der Sommersaison also beispielsweise von 1. Mai bis 30. September. Dieser befristete Arbeitsvertrag endet einfach durch Ablauf der Zeit, ohne zusätzlicher Beendigungserklärung.

Ein befristetes Dienstverhältnis kann nicht einseitig gekündigt werden. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotzdem, bekommt dieser Anspruch auf Schadenersatz bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit. Umgekehrt kann aber auch der Arbeitgeber, sollte der Arbeitnehmer vorzeitig kündigen, finanzielle Nachteile haben. Kosten für eine Ersatzkraft, also beispielsweise einen Leiharbeitnehmer, können vom Arbeitgeber dann eingefordert werden.

Arbeiten im Sommer, zum Beispiel als Eisverkäufer

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Gibt es eine Kündigungsmöglichkeit?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in einem Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbaren. Die Kündigungsfrist darf allerdings im Verhältnis zur Dauer des befristeten Dienstverhältnisses nicht zu lang sein. Bei einem Arbeitverhältnis von sechs Monaten sind zwei Wochen Kündigungsfrist zulässig.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 02.08.2018

Allerdings müssen Kündigungsfristen laut Gesetz beziehungsweise laut Kollektivvertrag auch hier eingehalten werden. Und die Kündigung muss für beide Vertragsteile möglich sein, also sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ist immer möglich. Eine weitere Möglichkeit ist die Beendigung aus wichtigem Grund, diese liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nicht bezahlt.

Bei der einvernehmlichen Lösung einigen sich die beiden Vertragspartner auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum. Dazu kann aber weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer gezwungen werden.

Weitere Rechte bei einem befristeten Sommerjob

Abgesehen von der Beendigung gelten beim befristeten Sommerjob dieselben Rechte wie bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubstage oder die Abgeltung der geleisteten Überstunden.

Auch Sonderzahlungen oder Zulangen sind zu bezahlen, wenn diese im Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgesehen sind.

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