Abrechnung nach Ferialjob

Für viele Ferialpraktikanten war gestern der letzte Arbeitstag. Und dann kommt das wichtige Thema Abrechnung. Alle Informationen dazu gibts in unserer Sendung „Ganz auf Ihrer Seite“ mit der Arbeiterkammer Wien.

Ferialarbeitnehmer sind ja umgangssprachlich Schüler und Studenten, die im Sommer durch Ferialjobs Geld dazuverdienen. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um normale Arbeitnehmer mit einem befristeten Dienstverhältnis. Kommt in diesem Job für alle anderen Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag zur Anwendung muss auch danach entlohnt werden. Sofern kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, besteht Anspruch auf ein angemessenes, orts- und branchenübliches Gehalt.

Auch ein Ferialarbeitnehmer hat zusammen mit der Ausbezahlung des monatlichen Entgelts Anspruch auf Übermittlung einer Lohnabrechnung. Darin enthalten sind Ansprüche wie das laufende Entgelt, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen. Unter dem Begriff „laufendes Entgelt“ versteht man arbeitsrechtlich den Lohn oder das Gehalt. Sollte das Arbeitsverhältnis während des Monats beendet werden, wird das anfallende Entgelt, aliquot nach der Anzahl der im aufrechten Arbeitsverhältnis zurückgelegten Tage berechnet.

Ferialpraktikanten und deren Entgelt

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Sonderzahlungen, Urlaubstage, Abrechnung

Darunter versteht man in erster Linie den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration. Diese sind aber nicht gesetzlich, sondern in den einzelnen Kollegtivverträgen geregelt. Auch ein Ferialarbeitnehmer hat also anteilsmäßig Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Zu beachten ist, dass manche Kollektivverträge Wartefristen vorsehen bis ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 30.08.2018

Auch Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubstage. Diese können entweder während des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber konsumiert werden, oder aber nach Beendigung des Ferialjobs ausgezahlt werden. Dann spricht man von einer „Urlaubsersatzleistung“.

Sollte die Abrechnung nicht pünktlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sollten Ferialarbeitnehmer einen eingeschriebenen Brief mit einer kurzen Nachfrist an den Arbeitgeber richten. Da es sich sehr oft um sehr kurze Verfallsfristen handelt, rät die Arbeiterkammer, die Frist der Auszahlung mit einem konkreten Datum zu versehen. Kommt der Arbeitgeber diesen Fristen nicht nach, kann der Ferialarbeitnehmer das Entgelt natürlich einklagen. Davor sollte man sich aber an die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer wenden.

Lohnsteuerausgleich

Wurde vom Verdienst beim Ferialjob Lohnsteuer abgezogen, obwohl im ganzen Kalenderjahr das steuerliche Einkommen weniger als 11.000 Euro beträgt, kann innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgelich diese bezahlte Steuer vom Finanzamt zurückgeholt werden.

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