Was tun bei Dienstverhinderung

Was versteht man unter Dienstverhinderung, worauf müssen Arbeitnehmer dabei achten und wie lange muss der Arbeitgeber die Zeit des Fernbleibens bezahlen-Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit der Arbeiterkammer Wien.

Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ich aus wichtigen persönlichen Gründen während einer verhältnismäßig kurzen Zeit - ohne mein Verschulden - an meiner Arbeitsleistung verhindert bin. Ich habe bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes Anspruch auf Freistellung und Bezahlung.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 4.4.2019

Seit 01.07.2018 gelten sowohl für Angestellte als auch ArbeiterInnen dieselben Regelungen. Für Angestellte findet sich eine entsprechende Bestimmung in § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und für ArbeiterInnen in § 1154b Abs 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch.

Frau sitzt an einem Bahnsteig

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Beispiele für Dienstverhinderung

Typische Beispiele für eine Dienstverhinderung sind notwendige Arztbesuche, Behördenwege, ein Todesfall in der Familie, die eigene Hochzeit oder ein Wohnungswechsel.

Wie lange der Arbeitgeber die Zeit des Fernbleibens bezahlen muss, ist im Einzelfall zu prüfen, da das Gesetz sehr allgemein formuliert ist.

Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt. Sie liegt jedoch - gemäß überwiegender Meinung - in der Regel bei maximal einer Woche pro Anlassfall.

Um Auslegungsprobleme zu vermeiden, wurden die wichtigsten Dienstverhinderungsgründe von den Kollektivvertragspartnern in den Kollektivverträgen geregelt. Dort kann man nachlesen, wie viele Tage man der Arbeit im Einzelfall fernbleiben darf, ohne seinen Entgeltanspruch zu verlieren. Das kann je nach Branche variieren, z.B. müssen Friseure bei eigener Eheschließung 2 Arbeitstage frei bekommen, Arbeiter im Metallgewerbe oder Angestellte im Handel hingegen 3 Arbeitstage.

Regeln für Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung zu vermeiden. Ein gutes Beispiel dafür sind Arztbesuche. Hier lautet die Grundregel: Arztbesuche sind möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Wenn das allerdings nicht machbar ist, weil der Arzt z.B. nur einen Termin während der Arbeitszeit zu vergeben hat, dann muss die Zeit des Arztbesuchs – inkl der Wegzeiten - auch vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, den Arbeitgeber von der Dienstverhinderung sofort zu verständigen und auf sein Verlangen für das Vorliegen der Voraussetzungen einen Nachweis zu erbringen. Das lässt sich oft sehr leicht bewerkstelligen, in dem man dem Arbeitgeber z.B. eine Kopie der Heiratsurkunde, einen Partezettel oder eine Zeitbestätigung des Arztes vorlegt.

Der Nachweis kann in der Praxis wichtig sein, denn wenn tatsächlich ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt und auch nachgewiesen werden kann, darf die fehlende Zeit keinesfalls als Urlaubstag oder Minusstunden gewertet werden.

Dienstverhinderung durch Naturkatastrophen

Was gilt, wenn aufgrund von Überschwemmungen oder Schneechaos der Arbeitsplatz nicht rechtzeitig erreicht werden kann:

In diesen Fällen ist es ganz wichtig, dass man alles Zumutbare unternimmt, um trotzdem pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen. Das kann z.B. bedeuten, dass man bei angesagtem Schlechtwetter früher als sonst von zu Hause aufbrechen, auf andere als das übliche Verkehrsmittel umsteigen oder einen Umweg in Kauf nehmen muss. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Bei dahingehenden Fragen können sich ArbeitnehmerInnen jederzeit an die Arbeiterkammer wenden.

Bei Flugreisen gilt Ähnliches: wenn man z.B. witterungsbedingt seinen Rückflug aus dem Urlaubsort nicht antreten kann, muss geprüft werden, ob es zumutbar ist, dieselbe Strecke mit dem Zug zurückzulegen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Jedenfalls gilt aber immer: umgehend dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung melden!

Link:

Arbeiterkammer