Alles zur geringfügigen Beschäftigung

Die geringfügige Beschäftigung ist das aktuelle Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag Vormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Geringfügig beschäftigt ist, wer nicht mehr als derzeit € 446,81 pro Monat verdient. Dieser Betrag wird Geringfügigkeitsgrenze genannt und jährlich mit Jahresbeginn festgesetzt. Das bedeutet, die geringfügige Beschäftigung wird durch die Einkommenshöhe bestimmt und nicht durch eine Stundenanzahl – wie fälschlicherweise oft geglaubt wird. Wie viele Stunden man tatsächlich für diesen Betrag arbeitet, ist egal. Entscheidend ist lediglich, wie viel man verdient!

Die geringfügige Beschäftigung ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht. Arbeitgeber müssen jede geringfügig beschäftigte Person zur Sozialversicherung anmelden und Beiträge zur Unfallversicherung entrichten. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten hier aber genauso wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse.

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Teilzeit, Versicherung und Krankengeld

Im Prinzip ist es eine Teilzeitbeschäftigung mit einer sehr geringen Stundenverpflichtung bzw einem sehr geringen Stundenlohn. Ein typisches Beispiel dazu sind Samstagskräfte im Handel, die immer nur an Samstagen arbeiten oder Reinigungskräfte, die in der Früh oder am Abend für zwei Stunden in ein Büro kommen, um dieses zu putzen. Ansonsten ist eine geringfügige Beschäftigung aber ein ganz normales Arbeitsverhältnis.

Geringfügig Beschäftigte sind lediglich unfallversichert. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit und am Weg zur und von der Arbeit unfallversichert. Wenn Sie verunglücken, haben Sie einen Versicherungsschutz. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkassa.

Urlaubsgeld und Urlaubsanspruch

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 16.05.2019

Wenn ihr Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt, dann haben sie natürlich auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Geringfügig Beschäftigte haben ganz normalen Anspruch auf einen Jahresurlaub im Ausmaß von fünf Wochen. Allerdings ist hier zu beachten, dass man das tatsächliche Ausmaß schon auf die tatsächliche Arbeitszeit umlegen muss. Das bedeutet, arbeitet man nur einmal pro Woche am Samstag, dann hat man Anspruch auf fünf freie, aber bezahlte, Samstage pro Urlaubsjahr. Das ist dann der Urlaubsanspruch.

Krankenstand und Mehrverdienst

Man hat zwar keinen Anspruch auf Krankengeld von der GKK, aber sehr wohl hat man zu Beginn des Krankenstandes Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung dazu. Diese Entgeltfortzahlung ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Daher sollten auch geringfügig Beschäftigte im Fall einer Erkrankung eine Krankschreibung vom Arzt einholen.

Bleibt man mit seinem Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze, erhält man diesen Betrag ohne Abzüge netto ausbezahlt. Überschreitet man diese Grenze jedoch auch nur um einen Euro, dann ist man voll versichert, das heißt, es ist neben der Unfallversicherung, auch Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Und damit vermindert sich auch der Netto-Betrag, den man ausgezahlt bekommt.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Wenn man mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, so werden die Einkommen aus den Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet. Wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist man ebenso verpflichtend kranken-, und pensionsversichert. In diesem Fall werden am Ende des Kalenderjahres von der zuständigen GKK die Versicherungsbeiträge vorgeschrieben und müssen nachgezahlt werden.

Die Kündigungsfristen gelten wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis. Diese Fristen sind unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob man die geringfügige Tätigkeit als Arbeiterin oder als Angestellte ausübt. Hier rät die AK jedenfalls vor Ausspruch oder nach Erhalt der Beendigungserklärung eine Auskunft bei der AK Wien oder der zuständigen Fachgewerkschaft einzuholen.

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