„Strafdusche“: Mutter will längeres Betretungsverbot

Der Vater der Zweijährigen, das zur „Strafe“ unter die Dusche gestellt worden sein soll und an seinen Verletzungen starb, ist weiter auf freiem Fuß. Die Mutter beantragte, das Betretungsverbot gegen ihn zu verlängern.

Der 26-Jährige darf die Wohnung der Familie nicht betreten, die beiden Geschwister sind weiterhin bei der Mutter untergebracht. Der Vater war von der Polizei weggewiesen worden, ein derartiges Betretungsverbot ist zwei Wochen gültig. Die 25 Jahre alte Mutter hat mit Unterstützung der Interventionsstelle bei Gericht eine einstweilige Verfügung für sechs Monate beantragt, so Jugendamtssprecherin Herta Staffa.

Voraussetzungen für U-Haft

Untersuchungshaft kann nur von einem Richter verhängt werden, wenn ein Staatsanwalt einen Antrag dafür gestellt hat. Für die U-Haft müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Neben einem dringenden Tatverdacht müssen auch Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die voraussichtliche Strafe, keine Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel wie beispielsweise die Abnahme des Reisepasses sowie zumindest einer von vier Haftgründen vorliegen.

Die vier Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (der Beschuldigte könnte andere Personen beeinflussen oder Spuren verwischen), Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr) und Tatausführungsgefahr (der Beschuldigte könnte eine angedrohte oder versuchte Tat wie etwa eine Morddrohung vollenden).

Betretungsverbot als gelinderes Mittel

In der Strafprozessordnung ist unter gelinderen Mittel auch das Gelöbnis, in Fällen von Gewalt in Wohnungen den Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen bzw. ein bereits erteiltes Betretungsverbot oder eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten angeführt.

Automatisch muss Untersuchungshaft dann verhängt werden, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, für das die Mindeststrafe zehn Jahre Haft beträgt, wie das beispielsweise bei Mord der Fall ist. Gegen den 26 Jahre alten Vater des Mädchens wird wegen Quälens oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen ermittelt.

Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, sieht das Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Den gleichen Strafrahmen gibt es auch bei Körperverletzung mit tödlichem Ausgang. Für absichtliche schwere Körperverletzung mit Todesfolge sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren vor.

Bruder wird psychologisch betreut

Der Bruder des verstorbenen Mädchens - er ist im Volksschulalter - wird derzeit psychologisch unterstützt, erklärte die Sprecherin des Wiener Jugendamtes. Es gebe aber keine Hinweise, dass dem Buben Gewalt angetan worden sei. Eine Sozialarbeiterin befinde sich in engem Kontakt mit der Familie. Es spreche aktuell nichts dagegen, dass die beiden Söhne - der zweite ist ein Säugling - bei ihrer Mutter groß werden.

Das Mädchen war vor mehr als zwei Wochen mit schweren Verbrennungen ins SMZ Ost eingeliefert worden. Die Verbrennungen waren so gravierend, dass das Kind schließlich starb - mehr dazu in „Strafdusche“: Zweijährige gestorben. Die Mutter wurde wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt. Der Vater gab an, er habe seine Tochter als „Erziehungsmaßnahme“ unter die Dusche gestellt und dabei irrtümlich heißes statt kaltes Wasser aufgedreht - mehr dazu in Zur Strafe unter die Dusche: Verbrennungen..