Verbot für werbelastige Mitteilungshefte

Ein mit Werbung gespicktes Mitteilungsheft, das an Volksschüler verteilt wird, das ist dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) ein Dorn im Auge. In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien zu einem Verbot dieser Werbeform bekam der VKI nun recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Gratis-Mitteilungsheft enthält eine Vielzahl teils auffälliger, ganzseitiger Inserate. Für Kinder ist es laut den Konsumentenschützern damit nahezu unmöglich, das Heft zu benutzen, ohne die darin abgedruckten Werbebotschaften wiederholt wahrzunehmen und von ihnen beeinflusst zu werden.

VKI: Aggressive Geschäftspraxis

Gegen die Werbefirma wurde vom VKI Klage wegen unlauteren Wettbewerbs sowie aggressiver Werbung am Handelsgericht Wien eingereicht - mehr dazu in Werbung in Schulen als umstrittene Einnahmequelle . Das Handelsgericht sah damals die Schule nicht als „werbefreien Raum“, beurteilte aber den Umfang - 19 Seiten Inserate bei 41 Seiten ohne Anzeigen - als aggressive und damit unzulässige Werbung. Gegen dieses Urteil ging der VKI in Berufung.

Nun untersagte das Oberlandesgericht Wien (OLG) jegliche Werbung in Mitteilungsheften, die an Volksschüler verteilt werden - unabhängig davon, wie viele Seiten tatsächlich Inserate enthalten. „Die Kinder üben - umgarnt durch die Werbung - einen unzulässigen Verkaufsdruck auf ihre Eltern aus“, erklärte VKI-Juristin Mag. Ulrike Docekal. „Man kann daher von einer aggressiven Geschäftspraxis sprechen.“

Das durchschnittliche Volksschulkind, so die Expertin, erkenne das Mitteilungsheft nicht von vornherein als Werbung, sondern stufe es primär als Schulutensil ein. Umso mehr, als die Hefte direkt durch das Lehrpersonal verteilt würden.

Schulen bekommen nur wenig

Die Schulen würden für diese Art der Werbung nichts beziehungsweise lediglich ein „Butterbrot“ bekommen, so die Juristin. Als Gegenleistung gibt es dafür meist ein aufgebessertes Schulbudget oder Sachleistungen wie Computer. Der Werbung wurde 1997 durch eine Liberalisierung der Gesetzeslage der Zugang zu Schulen ermöglicht. Die Entscheidung liegt letzlich beim Schuldirektor. Verboten ist Werbung für Tabak, Alkohol, religiöse Bewegungen und politische Parteien.

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