Gericht: Rauchverbot in eigener Wohnung

Erstmals hat in Österreich ein Gericht einem Mieter das Rauchen in der eigenen Wohnung verboten. Das Bezirksgericht Wien-Innere Stadt gab der Klage eines Nachbarn statt, den der Geruch störte, berichtete „Die Presse“ (Montag-Ausgabe).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der betreffende Mieter - ein Zigarrenraucher - war vornehmlich zwischen Mitternacht und 3.00 Uhr auf seiner Loggia bzw. am geöffneten Fenster seiner Leidenschaft nachgegangen. Ein schräg über ihm wohnender Mieter fühlte sich im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt, da der Geruch bis in sein Schlafzimmer drang. Er klagte daher auf Unterlassung einer Immission und ließ sich vom Vermieter auch das Recht auf Unterlassung abtreten, um das ebenfalls gerichtlich geltend machen.

Bereits der Vormieter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnung hatte unter dem nächtlichen Raucher gelitten und den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst. Neben der Geruchsbelästigung waren dafür auch Atemwegserkrankungen seiner Kinder ausschlaggebend, die nach dem Einzug in die Wohnung auftraten.

„Erheblich nachteiliger Gebrauch“ der Wohnung

Das Bezirksgericht gab dem „Presse“-Bericht zufolge der Klage nun insofern statt, als es festlegte, dass ein Vermieter einen rauchenden Mieter auf Unterlassung klagen kann, wenn dieser damit von der Wohnung einen „erheblich nachteiligen Gebrauch macht“. Ein unter einem kettenrauchenden Nachbarn leidender Mieter allein hat diesen Unterlassungsanspruch nicht.

Ein „erheblich nachteiliger Gebrauch“ liegt nach Ansicht des Erstgerichts dann vor, wenn „durch das Produzieren von Zigarrenrauch andere Mieter vertrieben und ihnen Gründe für eine vorzeitige Vertragsauflösung gegeben werden, zumal der Vermieter bei Leerständen einen Mietzinsausfall erleidet“. Gleiches gelte, wenn andere Mieter, die sich belästigt fühlen, berechtigterweise den Mietzins reduzieren.

Gericht spricht generelle Unterlassung aus

Die Unterlassungsverpflichtung wurde nicht auf gewisse Zeiten oder auf eine bestimmte Anzahl von Zigarren eingeschränkt. Vielmehr wurde eine generelle Unterlassung - auch in den eigenen vier Wänden - ausgesprochen, falls sich das Rauchen störend auf andere Nachbarn auswirkt. Eine Anfechtung der Entscheidung wird erwartet.

Das Gericht gab übrigens nur dem Anspruch des Vermieters statt und wies dagegen das Klagebegehren des Mieters auf Unterlassung einer Immission ab: Der Kläger hatte bereits vor der Anmietung seiner Wohnung im selben Haus gewohnt. Es war ihm daher bekannt oder hätte ihm bekannt sein müssen, dass es zumindest gelegentlich zu Belästigungen kommen könnte, lautete die Begründung.

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