Erwachsene Radfahrer kaum mit Helm

Kinder bis zwölf Jahre müssen einen Helm tragen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind. Erwachsene sind nicht dazu verpflichtet. Eine ÖAMTC-Studie zeigt nun, dass weniger als ein Drittel erwachsener Radfahrer in Wien Helm trägt.

Insgesamt 1.500 Radfahrer wurden im Rahmen einer Studie des ÖAMTC im August in Wien erfasst, lediglich 28 Prozent trugen einen Helm. Bei den Männern waren es 31 Prozent, bei den Frauen 25 Prozent, sagte ÖAMTC-Verkehrsexperte David Nose.

Unterschiede gab es auch je nach Strecke. Trugen in der Prater Hauptallee oder entlang des Donaukanals rund 38 Prozent der Radler einen Helm, waren es am Radweg vor der Wirtschaftsuniversität oder in der Lasallestraße lediglich 15 Prozent. „Das legt nahe, dass auf den klassischen Berufswegen die Helmtragemoral geringer ist als auf Freizeitstrecken“, sagte Nose.

Verletzungsrisiko mit Helm deutlich geringer

Der ÖAMTC wertete auch die Daten von verunglückten Radfahrern aus den Jahren 2008 bis Mitte 2015, die in der eigenen Unfallforschungsdatenbank erfasst werden, aus. Hier zeigte sich, dass das Tragen eines Helms das Risiko von schweren Kopfverletzungen deutlich reduziert. „Der Anteil an verunglückten Radfahrern ohne Helm, die schwere oder lebensbedrohliche Kopfverletzungen aufwiesen, liegt bei 48 Prozent. Bei Radfahrern, die einen Helm trugen, ist dieser Prozentsatz mit 34 Prozent deutlich geringer“, bemerkte Nose.

Allerdings bietet auch ein Helm keinen völligen Schutz vor lebensbedrohlichen Kopfverletzungen. Bei Kollisionen mit Fahrzeugen mit höheren Geschwindigkeiten oder einem unglücklichen Aufprall können Unfälle auch mit Fahrradhelm tödlich enden.

Helmpflicht für Kinder seit 2011

Die Helmpflicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gilt seit 31. Mai 2011 auf öffentlichen Straßen. Laut der entsprechenden Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Begleitpersonen dafür sorgen, dass das Kind einen Helm trägt. Eine Missachtung der Pflicht stellt allerdings keine Verwaltungsübertretung dar und wird daher nicht geahndet.

Im September 2014 hatte jedoch der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals die Helmpflicht auch für Radfahrer bejaht, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren und sich damit besonderen Risiken aussetzen. Erleidet ein solcher bei einem Sturz Verletzungen, die beim Tragen eines Helmes vermeidbar gewesen wären, trifft ihn demnach eine Mitschuld.

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