Kartensperre darf nichts kosten

Banken dürfen ihren Kunden für das Sperren der Bankomat- oder Kreditkarte nichts verrechnen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil gegen die BAWAG festgestellt. Kunden können laut Arbeiterkammer (AK) das Entgelt zurückfordern.

Die AK war mit ihrer Verbandsklage erfolgreich: 16 von 19 BAWAG-Klauseln befand der OGH für unzulässig. Schon im Jahr 2012 zog die AK gegen die BAWAG-Kundenrichtlinien für das Maestro- und Quick-Service vor Gericht. Nun liegt das höchstgerichtliche Urteil vor (9Ob26/15m): Die meisten der strittigen Klauseln verstoßen gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das Anfang November 2009 in Kraft getreten ist.

Seit diesem Zeitpunkt darf die Sperre der Bankomat- oder Kreditkarte nichts mehr kosten. Kunden können also das Geld zurückverlangen, so AK-Juristin Margit Handschmann am Montag zur APA.

Urteil auch für andere Banken „beachtlich“

„Das Urteil ist nicht nur für die BAWAG P.S.K. beachtlich, sondern auch für andere Banken und Kreditkartenunternehmen.“ Die UniCredit (Bank Austria, BA) verrechne bei Sperre der Maestro- und Visa-Kreditkarte noch immer 40 Euro sowie 27 Euro bei Sperre der BA-MasterCard. Auch Card Complete stellt laut der AK-Expertin für die Kreditkartensperre 40 Euro in Rechnung.

Die BAWAG habe ihren Kunden bis 31. März 2013 ein Sperrentgelt von 14,53 Euro verrechnet, so Handschmann. „Ja, wir verrechnen dieses Entgelt nicht mehr, und zwar bereits seit dem erstinstanzlichen Urteil gegen uns“, hieß es von der BAWAG gegenüber der APA.

Laut dem OGH war dieses Entgelt nicht erlaubt. Denn die nach dem ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stelle „eine sonstige Nebenpflicht“ dar, für die der Zahlungsdienstleister kein gesondertes Entgelt verrechnen dürfe, wie es in dem Urteil heißt.

Weitere Klauseln von OGH klargestellt

Auch zu anderen Klauseln stellte der OGH klar, wie das ZaDiG auszulegen ist. Jene Klausel etwa, die nach mehrmaliger Eingabe des PIN-Codes den Einzug der Bankomatkarte vorsieht, ist demnach intransparent. „Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff ‚mehrmals‘ keineswegs so klar, wie die Beklagte meint, weshalb hier ... eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung hätte gewählt werden müssen“, so das Höchstgericht.

Für nicht in Ordnung befindet der OGH außerdem die Klausel, die bei Nichtrückgabe der Bankomatkarte bei Kontokündigung die kostenpflichtige Sperre vorsieht. Das Argument der BAWAG, der entsprechende Passus im ZaDiG sei europarechtswidrig, schmetterte der OGH ab.

Versand von Maestro-Karte und PIN geprüft

Die Klausel, die das Kreditinstitut berechtigt, die Maestro-Karte sowie den dazugehörigen PIN zu versenden, verstößt aus Sicht des OGH gegen das Transparenzgebot. Nach dem ZaDiG ist die Versendung von Bankkarte oder Code nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde die Bank dazu auffordert.

Die Bank darf dem Kunden auch keine Benachrichtigungspflicht auferlegen, falls er die an ihn versandte Karte oder den PIN nicht erhalten hat. Laut ZaDiG trägt die Bank selbst das Risiko der Versendung und auch einer nicht autorisierten Nutzung.

Rechtskonform ist laut dem OGH hingegen jene Klausel, die die Beauftragung der Sperre durch den Karteninhaber regelt: Die Karte kann entweder über eine Hotline der Kartenfirma oder bei der Bank - persönlich, schriftlich oder telefonisch - gesperrt werden. Wenn die Bank geschlossen hat, werden Sperraufträge bei der BAWAG „spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit“ wirksam. Das ist für den OGH-Senat in Ordnung, zumal die Sperrnotrufnummer ohnehin jederzeit erreichbar sei.

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