Stornogebühr in Lokalen für WKW „sinnvoll“

Stornogebühren in einem Restaurant sorgen für Aufregung: Eine Wienerin musste ihren Besuch kurzfristig absagen und bekam prompt dennoch eine Rechnung in der Höhe von 209 Euro. Die Wirtschaftskammer zeigt Verständnis.

Nachdem Ute Hübler kurzfristig den Restaurantbesuch wegen mehrerer Krankheitsfälle absagen musste, bekam sie per E-Mail die Rechnung vom brasilianischen Lokal an der Wienzeile zugestellt, wie die Tageszeitung „Heute“ berichtete. Der Geschäftsführer des Lokals verwies gegenüber dem ORF auf die Geschäftsbedingungen, die jeder Kunde mit der Reservierungsbestätigung erhält. Demnach werden bei Rücktritt Stornogebühren fällig, die sich aus den Fixpreisen des All-You-Can-Eat-Restaurants ergeben.

Rechnung

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Diese Rechnung bekam die Wienerin vom Restaurant zugestellt

Verständnis für Stornoregelung

Der Obmann der Sparte Gastronomie in der Wirtschaftskammer, Peter Dobcak, äußert Verständnis für diese Vorgehensweise: „Es kommt leider immer wieder vor, dass Gäste einen Tisch reservieren und dann ohne Absage nicht erscheinen. Daher halte ich Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Stornoregelungen für sinnvoll“, so Dobcak gegenüber „Wien heute“.

Immer wieder komme es auch vor, dass Gäste in mehreren Lokalen reservieren und sich erst in letzter Minute für eines entscheiden würden - beispielsweise in der Weihnachtszeit. In der Gastronomie gebe es zwar keine generellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Wirtschaftskammer rät Lokalen allerdings, zusammen mit einem Anwalt eigene zu erarbeiten.

Peter Dobcak||Gastronomie-Obmann, Wirtschaftskammer

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Peter Dobcak zeigt Verständnis für die Vorgehensweise des Lokals

„No Show“-Gebühren kommen in Mode

In diesem Fall versuchte die Frau jedoch ihre Reservierung für den Abend am Nachmittag abzusagen. Deshalb und auch generell meint Dobcak: „Im Fall des Stornos plädiere ich hier immer wieder, Großzügigkeit walten zu lassen.“ Es komme inzwischen immer mehr in Mode, sogenannte „No Show“-Gebühren - vor allem in der Spitzengastronomie - einzuheben, so Anwalt Manfred Ainedter.

„Wenn ich einen Tisch in einem Lokal buche, gehe ich einen Vertrag mit dem Restaurant ein“, so Ainedter. Gerade wenn es AGB gibt, „dann hat der Wirt natürlich das Recht, Schadenersatz zu verlangen“. Die Praxis sei im Ausland aber verbreiteter, in Österreich hätten Konsumenten sehr ablehnend reagiert. Deshalb seien Stornogebühren auch kaum verbreitet.

Kulanzlösungen immer möglich

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Arbeiterkammer wollten sich zu dem Fall nicht äußern. Aber grundsätzlich gilt: Wer Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss akzeptiert, hat sich auch daran zu halten. Kulanzlösungen sind aber immer möglich. Inzwischen vermittelte die Wirtschaftskammer, das Lokal hat angekündigt - auch aufgrund des medialen Drucks - die Rechnung zurückzuziehen.

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