EuGH-Urteil auch für Schulen?
Auf die Frage, ob das EuGH-Urteil auch auf Schulen und Kindergärten angewendet werden kann, meint Risak im „Wien heute“-Studiogespräch: „Höchstwahrscheinlich schon, weil diese religiöse Neutralität als solche ein Wert ist, der das rechtfertigen kann. Aber der wesentliche Punkt ist, wenn es Neutralität gibt, dann für alle Religionen.“
Man könne demnach nicht christliche Symbolik zulassen, aber islamische zum Beispiel nicht, so Risak. Wenn das Kopftuch in Schulen oder Kindergärten verboten würde, müsste „höchstwahrscheinlich“ auch das Kreuz verboten sein, so der Professor vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien.
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„Neutralitätsgebot“ für bestimmte Berufe unterstützt
Weiters sieht Risak das von der Regierung geplante „Neutralitätsgebot“ für bestimmte Berufsgruppen wie Richter und Polizisten durch das Urteil bestätigt. „Ich glaube das EuGH-Urteil unterstützt genau, dass gewisse Repräsentantinnen und Repräsentanten des Staates neutral auftreten sollen“. Ob es umgesetzt wird, sei eine „politische Entscheidung“.
Arbeitsrechtler Risak zu Kopftuchverbot
Univ.-Prof. Dr. Martin Risak vom Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien zu der Kopftuchverbotsentscheidung des EuGH.
Firma braucht entsprechende Regeln
Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Umständen das sichtbare Tragen eines islamischen Kopftuchs und anderer religiöser Symbole verbieten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag.
Debatte: Wie viel Raum für Religion?
Allerdings müsse es dafür eine allgemeine unternehmensinterne Regel geben, die nicht diskriminierend sei und das sichtbare Tragen „aller politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen“ betreffe. Wünsche von Kunden, die nicht von Mitarbeiterinnen mit Kopftuch bedient werden wollten, reichen für ein Verbot dagegen nicht - mehr dazu in news.ORF.at.