Legospielzeug im Gras
ORF.at/Christian Öser
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AK-Tipp

Job und Kinder in den Ferien

Die Sommerferien stehen vor der Tür – ein Segen für die Schülerinnen und Schüler unseres Landes. Die Eltern stehen oftmals aber vor einer großen Herausforderung, um die Betreuung der Kinder zu organisieren.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen einen Urlaubsanspruch von fünf Wochen pro Arbeitsjahr. Bin ich länger in einem Unternehmen beschäftigt, kann auch eine sechste Woche dazukommen. Damit kann man gerade einmal die Hälfte der Sommerferien abdecken. Ein Zusatzurlaub für Eltern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass viele Arbeitnehmerinnen ihren Urlaub immer so legen müssen, dass sie zumindest einen Teil der Ferien damit abdecken können.

Das Urlaubsgesetz spricht davon, dass der Urlaub immer zu vereinbaren ist, und dabei auf die Interessen der Arbeitnehmerin, aber auch auf die des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. Das heisst, dass die wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebes zu beachten sind, aber natürlich auch die Erholungsmöglichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Und unter diesen Punkt fällt dann auch die Berücksichtigung der familiären Verpflichtungen, wie etwa beispielsweise die Kinderbetreuung.

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Vorteile für Eltern beim Urlaubsansuchen

In der Praxis heißt das dann sehr wohl, dass zum Beispiel in den Schulferien Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern gegenüber den Arbeitnehmern, die keine Kinder haben, zu bevorzugen sind. In der Beratung der AK Wien tauchen diesbezüglich selten Problemfälle auf, daher ist davon auszugehen, dass es in der Regel gut funktioniert.

Wobei hier auch das Verständnis der Kolleginnnen und Kollegen untereinander nötig und durchaus gegeben ist. Denn zum einen haben die Meisten Verständnis dafür, dass Eltern mit schulpflichtigen Kindern den Urlaub in den Ferienzeiten benötigen und andererseits sind kinderlose oder ältere Arbeitnehmerinnen ohnehin meist froh, wenn sie nicht in der Hauptsaison, sondern in der Nebensaison zu oft deutlich günstigeren Preisen urlauben können.

Andere Möglichkeiten frei zu bekommen

Für die Leistung von Mehr- oder Überstunden kann statt der Bezahlung mit dem Arbeitgeber eine Abgeltung in Zeit vereinbart werden. Dieser Zeitausgleich kann dann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in den Ferienzeiten verbraucht werden. Wichtig ist aber, dass auch bei der Abgeltung in Zeit Zuschläge zu berücksichtigen sind.

Für Überstunden sind das in der Regel 50%, so dass ich zum Beispiel für 1 Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich bekommen muss. Herausfordernd ist aber vor allem die Situation, wenn Arbeitnehmerinnen in den restlichen Ferien-Wochen keinen Urlaub mehr zur verfügung haben.

Es gibt da verschiedene Möglichkeiten, wobei diese häufig mit Zusatzkosten verbunden sind. Angeboten werden etwa Ferienlager, Sportcamps oder Reisegruppen. Es gibt auch Schulen, die in den Ferien eine Betreuung anbieten. Wo es möglich ist, wird natürlich auch die Betreuung innerhalb der Verwandtschaft, meistens durch Großeltern, häufig genützt. Sehr oft wird die Betreuung auch zwischen den Eltern geteilt zum Beispiel 2 Wochen die Mutter und 2 Wochen der Vater. Ein gemeinsamer Familienurlaub ist fein, aber nicht immer möglich.

Krank in den Ferien

Unabhängig, ob Ferienzeiten oder nicht, ist das Kind krank und niemand anderer kann es betreuen, dann haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Pflegefreistellung. Konkret bedeutet das, die Mutter oder der Vater können für die notwendige Pflege ihres kranken Kindes 1 Arbeitswoche bezahlt zuhause bleiben. Wird das Kind neuerlich krank und ist noch nicht 12 Jahre alt, dann steht eine 2. Woche Pflegefreistellung zu.

Keine Benachteiligung auf Grund von Kinderbetreuung

Das Gleichbehandlungsgesetz untersagt eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand. Das heißt Kündigungen oder sonstige Schlechterstellungen, wie etwa Versetzungen sind unzulässig. Auch wenn Eltern Pflegefreistellung in Anspruch nehmen wollen und deshalb gekündigt werden, liegt eine Diskriminierung aufgrund des Familienstandes vor.

Zur Unterstützung kann man sich in solchen Fällen an die Gleichbehandlungsanwaltschaft, den Betriebsrat, die Gewerkschaft und die Arbeiterkammer wenden. Gerade im Fall einer Beendigung sollte man dies sofort tun, da für eine Anfechtung sehr kurze Fristen gelten!

In Betrieben mit Betriebsrat hat man ein Recht auf den beantragten Urlaub, wenn man mindestens 2 Wochen beantragt und diesen Urlaub spätestens 3 Monate vorher meldet. Aber generell gilt, immer rechtzeitig planen und versuchen, frühestmöglich Urlaubsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abzuschließen. Denn eine Urlaubsvereinbarung ist verbindlich und kann einseitig vom Arbeitgeber nicht zurückgenommen werden!