Betriebsurlaub in den Weihnachtsferien

Der Chef hat angekündigt, heuer über die Feiertage seinen Betrieb nicht zu öffnen und dass es zum angeordneten Betriebsurlaub kommt. Was tun, ist heute Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Grundsätzlich gilt: Der Konsum des Urlaubs ist immer eine Vereinbarungssache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Kommt es zu keiner Einigung, kommt es auch zu keinem Urlaub. Das Urlaubsgesetz spricht allerdings von zwei zu berücksichtigenden Kriterien, auf die man achten muss. Zum einen die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, zum anderen, die Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebes.

Weihnachtsbeleuchtung Ring

ORF Wien

Das bedeutet, dass ein sogenannter „Betriebsurlaub“ auch nicht durch eine „Betriebssperre“ vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden kann. Wir benötigen im Urlaubsrecht auch beim sogenannte Betriebsurlaub eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitgeber einen Betriebsurlaub festsetzt, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Variante wäre: Dem aufgedrängten Urlaub zu widersprechen und mich für den in Frage kommenden Zeitraum arbeitsbereit zu erklären. Der Arbeitgeber müsste mich dann bei vollen Bezügen freistellen.

Konflikt zur Weihnachtszeit?

Konflikte lassen sich aber generell im Leben nicht verhindern, wenn zwei Personen völlig konträre Ansichten haben und keiner von Beiden bereit ist, nachzugeben. Andere Optionen wären
Arbeitnehmer unternehmen gegen den aufgedrängten Urlaub gar nichts, erheben keinen Widerspruch und stimmen somit durch ihr Schweigen der Urlaubsvereinbarung zu. Dies kann dann als stille Zustimmung zur Urlaubsvereinbarung bezeichnet werden. Eine weitere Möglichkeit ist dann gegeben, wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages für alle künftigen Urlaubsjahre ein bestimmter Zeitpunkt des Urlaubsantritts festgelegt wird, sprich, wenn bereits im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass zu Weihnachten immer zugesperrt wird.

Solche Vorab-Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie einerseits wichtigen Erfordernissen des Betriebs Rechnung tragen und andererseits dem Arbeitnehmer ein ausreichend langer Teil des Urlaubs bleibt. Aber auch davon können Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zurücktreten, wenn ihnen aufgrund von geänderten Verhältnissen die Einhaltung unzumutbar wird.

Betriebsurlaub ist zulässig

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 14.12.2017

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Vereinbarung von Betriebsurlaub für zulässig erachtet, da ein solcher nicht automatisch gegen die Interessen des Arbeitnehmers verstößt. Allerdings ist eine solche Vereinbarung nur dann zulässig, wenn zumindest die Hälfte des Urlaubanspruches dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung steht.

Dies bedeutet, dass ein Betriebsurlaub für maximal zwei Wochen festgelegt werden kann und über die restlichen drei Wochen kann dann der Arbeitnehmer frei disponieren, wobei auch hier selbstverständlich eine Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen ist. Daraus sollten beide Seiten ihre Vorteile ziehen können.

Wie Konflikten aus dem Weg gehen?

Das Gespräch suchen, verhandeln, verhandeln und nochmals verhandeln. Argumente austauschen, aber immer auf beiden Seiten schauen, wo man auch ein wenig nachgeben könnte. Wenn Arbeitnehmer bedenken, dass zum Beispiel in einem speziellen Gewerbe über Weihnachten absolut nichts zu tun ist und der Betrieb daher auch keinerlei Einnahmen hat und der Arbeitgeber sich dessen bewusst ist, dass es für seinen Arbeitnehmer genau in dieser Zeit völlig sinnlos ist, Urlaub zu nehmen, weil zum Beispiel die Partnerin hier nie frei bekommt, dann ist oft schon ein großes Stück des Lösungsweges beschritten.

Denn gerade im aufrechten Arbeitsverhältnis sollte der gegenseitige Respekt und auch das Aufeinander-Eingehen ja doch im Vordergrund stehen, schließlich geht es ja nicht nur um die paar Wochen rund um Weihnachten, sondern um die gesamten zwölf Monate im Jahr, in denen man gemeinsam arbeiten und etwas erreichen will.

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