Arbeiten an den Feiertagen

Die Feiertage stehen vor der Tür und somit auch die Frage, an welchen Tagen muss ich als Arbeitnehmer arbeiten und an welchen Tagen habe ich frei. Das ist Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Gesetzliche Feiertage rund um Weihnachten sind der 8. Dezember, den auch heuer wieder sehr viele Menschen für Einkaufen genutzt haben und ab der kommenden Woche dann der 25. und 26. Dezember, sowie der 1. und 6. Jänner. Grundsätzlich sind Feiertage arbeitsfrei, aber es gibt von dieser Regel viele Ausnahmen. Und es ist ja tatsächlich auch so, dass an Feiertagen sehr viele Menschen arbeiten.

Weihnachtsbaum vor dem Wiener Rathaus

ORF

Anhand dieser Auflistung sieht man auch, dass der 24.12. und der 31.12. keine Feiertage sind. Da diese Tage heuer ausnahmsweise auf einen Sonntag fallen, haben einmal alle Montag-bis-Samstag-arbeitenden Menschen Glück, denn damit ist automatisch frei. Der 24.12 und 31.12 sind ansonsten aber ganz normale Werktage, man muss daher an diesen Tagen auch grundsätzlich arbeiten.

Trotzdem frei an Arbeitstagen

Einige Kollektivverträge oder auch Betriebsvereinbarungen sehen vor, dass diese Tage frei oder zumindest teilweise frei sind. Wir raten daher im jeweiligen Kollektivvertrag nachzulesen oder beim Betriebsrat nachzufragen, was genau gilt. Sollte der Kollektivvertrag nicht aufliegen oder im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden sein, gibt die AK Wien gerne telefonische Auskunft. Wenn in einem Betrieb in den letzten Jahren immer am 24. und 31. frei gegeben worden ist, stehen den Arbeitnehmern diese Tage als freien Tage zu. Man spricht hier von betrieblicher Übung. An diese Tage muss der Arbeitgeber natürlich das Entgelt zur Gänze zahlen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 21.12.2017

Wenn, abgesehen vom heurigen Kalender, der 24. und 31.12. für einen Arbeitnehmer ein Arbeitstag ist, kann er sich Urlaub nehmen. Der Urlaub muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Man sollte auch einen kurzen Blick in den anzuwendenden Kollektivvertrag werfen, was dieser für den 24. und 31.12. vorsieht. Ist nämlich laut Kollektivvertrag bereits um 12 Uhr Dienstschluss, dann wäre die Vereinbarung von Urlaub nicht so günstig. Das Urlaubsgesetz kennt keine halben Urlaubstage und der Arbeitgeber könnte daher zwei volle Urlaubstage abziehen. Eine Möglichkeit wäre es daher, Zeitausgleich zu vereinbaren.

In vielen Firmen ist es jedoch üblich, für beide Tage zusammen nur einen Urlaubstag zu verrechnen.

Arbeitnehmer bekommen Feiertagsentgelt

Arbeitnehmer bekommen an den vier Feiertagen für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit das Feiertagsentgelt; das ist das Entgelt, das gebührt hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre. Bei einem Monatsgehalt, das die meisten Angestellten haben, wird das Feiertagsentgelt in der Regel gar nicht auffallen, da das Gehalt einfach weitergezahlt wird. Bei Arbeitern, die nach Stunden bezahlt werden, sollten man schon einen Blick auf die Lohnabrechnung werfen, ob das Feiertagsentgelt auch angeführt ist bzw ob die zustehenden Stunden auch eingerechnet wurden.

Das Feiertagsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen als ob er gearbeitet hätte und darf durch den Feiertag nicht schlechter gestellt werden. Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, bekommen zusätzlich zum Feiertagsentgelt die am Feiertag geleisteten Stunden abgegolten, in Geld oder Zeitausgleich, und zwar grundsätzlich mit dem Normalstundensatz. In einzelnen Kollektivverträgen ist aber eine besondere Abgeltung der Arbeit an Feiertagen mit Zuschlägen vorgesehen.

AK Wien zwischen den Feiertagen geöffnet

Selbstverständlich hat die Arbeiterkammer für Ihre Mitglieder auch nach den beiden Feiertagen wieder geöffnet, sprich von 27. bis 29. Dezember und am 2. Jänner starten die Abeiterkammer bereits mit vollem Elan ins neue Jahr 2018!

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