Änderungen bei Kündigungsfristen

Mit dem 1. Jänner 2018 gibt es Neuerungen was die Kündigungsfristen betrifft. Was sich geändert hat ist diesmal Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Ab 1. Jänner 2018 gelten die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes unabhängig vom Arbeitszeitausmaß der Beschäftigten für alle Angestellten. Nach der noch bis 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage musste bei Angestellten mit einer geringen Wochenarbeitszeit ( unter 8 Stunden bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden einer Branche) nur eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden. Ab 1. Jänner 2018 muss von Arbeitgeber Seite auch bei den sogenannten Minderbeschäftigten, also Angestellten mit geringer wöchentlicher Arbeitszeit, zumindest sechs Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden.

Betroffen von dieser Regelung sind vor allem viele geringfügig Beschäftigte zB im Handel. Sollten daher nach dem Weihnachtsgeschäft oder dem derzeit vielfach laufenden Ausverkauf Arbeitsverhältnisse gelöst werden, sollte auf die Einhaltung der korrekten Fristen besonders geachtet werden.

Diskussion mit dem Chef

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Änderungen bei Arbeitern erst 2021

Die Änderung für die gering beschäftigten Angestellten ist der erste Teil der im September vom Parlament beschlossenen Angleichung der Rechte von ArbeiterInnen und Angestellten. Also nur der erste Schritt. Das Kündigungsrecht der ArbeiterInnen wird ebenfalls an das der Angestellten angepasst. Die neuen Regelungen sind auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

Diese lange Übergangsfrist soll gewährleisten, dass sich alle auf die neue Rechtslage umstellen können. Ab 2021 sollte es bei Kündigungen keinen Unterschied zwischen ArbeiterInnen und Angestellten mehr geben.

Was passiert bei Nichteinhaltung

Bei Nichteinhaltung der korrekten Kündigungsfristen entstehen Schadenersatzansprüche. ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung ( alle Ansprüche, die bis zum Ablauf der korrekten Kündigungsfrist entstanden wären). Eine einvernehmliche Lösung sollte daher keinesfalls leichtfertig mit dem Arbeitgeber vereinbart werden! Achtung! Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 1.2.2018

Auch die Angestellten selbst haben nun eine längere Frist, nämlich mindestens einen Monat, einzuhalten. ArbeitnehmerInnen, die keine oder eine zu kurze Kündigungsfrist einhalten, können unter Umständen ebenso schadenersatzpflichtig werden. Im Übrigen verlieren sie jedoch ihren Anspruch auf Abgeltung der im Zeitpunkt der Beendigung offenen Urlaubstage.

Die Kündigungsfristen verlängern sich für die Arbeitgeber (wenn so vereinbart auch für die Angestellten) umso länger das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Nach zwei Jahren sind bereits zwei Monate, nach fünf Jahren drei Monate, nach 15 Jahren auf vier und nach 25 Jahren auf fünf Monate Kündigungsfrist einzuhalten.

Link:

Arbeiterkammer