Betriebssperre: Urlaub auf Anordnung

Die Urlaubszeit im Sommer naht und damit für viele auch die Urlaubszeit. In vielen Firmen gibt es einen sogenannten Betriebsurlaub. Der ist Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Bei einer Betriebssperre schließt der Arbeitgeber für eine gewisse Zeit sein Unternehmen. In vielen Betrieben ist es zum Beispiel im Sommer der Fall, dass der Betrieb für ein oder zwei Wochen geschlossen ist oder beispielsweise auch zur Weihnachtszeit. Eine Betriebssperre kann aber natürlich auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen: Wenn etwa im Geschäft nichts los ist und der Arbeitgeber kurzfristig entscheidet, dass er das Geschäft am Fenstertag nicht aufsperrt.

Der Arbeitgeber darf einen Betriebsurlaub für die Belegschaft nicht einseitig anordnen. Jeder Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Das heißt für den Betriebsurlaub braucht es die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers. ArbeitnehmerInnen, die während der Betriebssperre keinen Urlaub verbrauchen möchten oder können, weil sie etwa den Urlaub zu anderen Zeiten benötigen, müssen dem Urlaubsverbrauch auch nicht zustimmen!

Der Chef sperrt zu Weihnachten den Betrieb zu

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Betrieb geschlossen, Arbeitnehmer arbeitswillig

Wichtig ist in diesem Fall, dass sich ArbeitnehmerInnen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich arbeitswillig und arbeitsbereit erklären. Damit ist klargestellt, dass die Arbeitnehmer deswegen nicht arbeiten, weil der Arbeitgeber es nicht ermöglicht beziehungsweise die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Der Arbeitgeber ist daher auch verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Entgelt, wie wenn gearbeitet worden wäre, zu bezahlen und er darf keine Urlaubstage abziehen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 7.6.2018

Die AK empfiehlt ArbeitnehmerInnen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und die Gründe zu erklären. Wenn etwa der Arbeitgeber den Betrieb drei Wochen lang zusperrt und der Partner aber in dieser Zeit nicht frei bekommt, dann ist es verständlich, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Urlaub möchte. Und im Idealfall lässt sich ein Kompromiss finden, mit dem alle zufrieden sind.

Arbeitsverträge mit Betriebsurlaub

Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag über den gesamten Urlaub von fünf Wochen und für alle Urlaubsjahre im Voraus ist unzulässig, da diese Vereinbarung dem Urlaubsgesetz widerspricht. Bei Betriebsurlauben die im Arbeitsvertrag vereinbart sind, wägen die Arbeitsgerichte ab: Einerseits zählen die betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers.

Andererseits müssen den ArbeitnehmerInnen genug Urlaubstage für die persönliche Urlaubsplanung bleiben. Laut Obersten Gerichtshof war es etwa in einem Fall zulässig 2 Wochen im Arbeitsvertrag als Betriebsurlaub festzulegen.

Bei weiteren Fragen können sich ArbeitnehmerInnen natürlich gerne an die Arbeiterkammer oder auch den Betriebsrat und die Gewerkschaft wenden!

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