Alles zum Thema Überstunden

Das Arbeitszeitgesetz und die geplanten Änderungen sind derzeit in aller Munde. Wir wollen heute klären, worüber derzeit ganz Österreich diskutiert in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der AK Wien.

Da zukünftig Änderungen beim Thema Arbeitszeit geplant sind, stellt sich die Frage: Was versteht man grundsätzlich unter Überstunden. Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Grundsätzlich beträgt die Normalarbeitszeit acht Stunden pro Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche.

Das Arbeitszeitgesetz ist aber bereits jetzt von sehr vielen Ausnahmebestimmungen und Ermächtigungen geprägt. Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können daher Abweichungen vom acht Stunden Tag beziwhungsweise 40 Stunden pro Woche vorsehen, so dass die Normalarbeitszeit ausgedehnt ist und Überstunden erst später anfallen. Wenn sich dazu Fragen ergeben, können sich ArbeitnehmerInnen gerne an die Arbeitsrechtsexperten der AK Wien wenden.

Arbeitszeit: Uhr und Liste

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Unterschied Gleitzeit zu Überstunden

Von Gleitzeit spricht man, wenn ich als ArbeitnehmerIn innerhalb eines gewissen Rahmens, dem so genannten Gleitzeitrahmen, selbst frei entscheiden kann, wann ich in der Früh zu arbeiten anfange und wann ich wieder nach Hause gehe. Ich bekomme die Arbeitszeit sohin nicht fix vom Arbeitgeber vorgegeben. Gerade diese Selbstbestimmtheit ist der wesentliche Sinn und Zweck einer solchen Gleitzeitvereinbarung.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 21.6.2018

Die formellen Voraussetzungen sind recht streng, weil eine mündliche Vereinbarung nicht ausreicht, sondern Gleitzeit zwingend schriftlich vereinbart werden muss und in Betrieben mit Betriebsrat dieser für die Belegschaft eine Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit abschließt.
Im Unterschied dazu werden Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet das heißt dahingehend liegt keine Selbstbestimmtheit des Arbeitnehmers vor.

Kann der Arbeitgeber Überstunden verlangen?

Es gibt Voraussetzungen. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden kann vorab im Arbeitsvertrag geregelt werden und dies kommt in der Praxis sehr häufig vor. Oder es kann die Verpflichtung zur Überstundenleistung auch in einem Kollektivvertrag verankert sein. Die Verpflichtung zur Überstundenleistung kann sich auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ergeben.

Wobei Überstunden an sich die Ausnahme darstellen sollten, da der Arbeitgeber im Vorhinein alle betriebsorganisatorische Maßnahmen ergreifen muss, wie etwa ausreichend großer Personalstand, um Ausfälle (durch Urlaub, Erkrankungen, sonstige Dienstverhinderungen) ausgleichen zu können. Wenn der Arbeitgeber einen wichtigen betrieblichen Grund hat und kurzfristig viel Arbeit anfällt, kann er Überstunden anordnen.

ArbeitnehmerInnen wiederum dürfen Überstunden ablehnen, wenn Sie wichtige Gründe haben wie zum Beispiel Kinderbetreuung oder einen dringenden unaufschiebbaren Arzttermin. Diese Gründe müssen aber schwerer wiegen als die Interessen der Firma! Das muss im Einzelfall geprüft werden. Aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes wagen es daher nur wenige Arbeitnehmer, wie wir aus der Arbeitsrechtsberatung der Arbeiterkammer wissen, die Leistung von Überstunden abzulehnen.

Problematik, Entlohnung, Zeitausgleich

Problematisch ist, dass erst im Nachhinein das heißt in Folge eines Gerichtsprozesses von einem Richter entschieden wird, ob die Ablehnung der Überstundenleistung berechtigt war oder nicht. So ein Prozess dauert dann schon einmal ein paar Monate, ein Jahr oder im schlimmsten Fall noch länger, bis geklärt ist, ob die Entlassung wegen der Ablehnung der Überstundenleistung gerechtfertigt war oder nicht.

Überstunden sind mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent abzugelten sprich für eine Überstunde muss ich eineinhalb Stunden bezahlt oder frei bekommen. Primär sieht das Gesetz allerdings eine Abgeltung durch Bezahlung vor. Nur wenn der Arbeitgeber zustimmt ist ein Verbrauch in Zeitausgleich möglich. Wobei der Zeitpunkt wann genau der Zeitausgleich konsumiert werden kann, auch wieder mit dem Arbeitgeber vereinbart werden muss und sohin nur möglich ist, wenn dieser zustimmt.

AK Zeitspeicher verwenden

Ganz wichtig ist: Die eigenen Arbeitszeiten mitschreiben, mitschreiben, mitschreiben und rechtzeitig schriftlich geltend machen! Zu Beweiszwecken sollten ArbeitnehmerInnen die Arbeitszeiten immer aufzeichnen, und nach Möglichkeit vom Vorgesetzten unterschreiben lassen.

Die Arbeiterkammer bietet dazu einen Arbeitszeitkalender, den man sich bei uns bestellen kann oder auch von unserer Homepage downloaden kann. Weiters besteht die Möglichkeit, auf www.ak-zeitspeicher.at die Arbeitszeiten auch per Handy aufzuzeichnen. Auch den Inhalt der Arbeitsleistung (also was man gearbeitet hat) sollte man sich notieren.

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