Verbrauch von Zeitguthaben

Ein Dauerbrennerthema ist derzeit die Arbeitszeit. Deshalb diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“: Der Verbrauch von Zeitguthaben. Die Expertinnen der Arbeiterkammer Wien mit den Details.

Von Zeitguthaben sprechen wir dann, wenn ich als Arbeitnehmerin irgendwann länger gearbeitet und so Anspruch auf bezahlte Freizeit erworben habe. Solch ein Zeitguthaben für Mehrarbeit und Überstundenarbeit wird üblicherweise als Zeitausgleich bezeichnet. Die Grundlage für den Anspruch auf Zeitausgleich ist in der Regel eine Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber, dass die Mehr- und Überstundenarbeit nicht in Geld abgegolten wird, sondern stattdessen ein Freizeitanspruch entsteht.

Ein Zeitausgleichsanspruch kann aber auch durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Auch bei Zeitausgleich sind die Zuschläge, die für die Arbeitsleistung vorgesehen sind, zu berücksichtigen. Je Überstunde gebührt daher grundsätzlich ein Zuschlag von 50%, also 1,5 Stunden Freizeit für eine Überstunde und für Mehrarbeit ein Zuschlag von 25%, somit 1,25 Stunden bezahlte Freizeit. Erlaubt ist auch die Vereinbarung einer Mischvariante.

Mann mit Händen über Aktenordner

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Mehrarbeit ohne Zuschlagspflicht

Wenn die Mehrarbeit innerhalb von 3 Monaten durch Zeitausgleich wieder abgebaut wird, besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag. Dann ist der Abbau 1 zu 1 möglich, das heißt für 1h Mehrarbeit bekommt man 1h frei. Wurden die Mehrstunden innerhalb dieses Zeitfensters durch Zeitausgleich nicht verbraucht, dann gebührt ein Zuschlag von 25%, also 1 zu 1,25.

Der Zeitpunkt, wann Zeitguthaben verbraucht wird, ist zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber zu vereinbaren. Ob und wann Mehrarbeit durch Zeitausgleich abgegolten wird, ist also immer durch Vereinbarung zu bestimmen und darf der Arbeitnehmerin nicht einseitig aufgezwungen werden. In der Praxis stimmen Arbeitnehmerinnen unter dem Druck der Machtverhältnisse im Betrieb jedoch bekanntlich manchem zu, das sie so eigentlich nicht wollen.

Auswirkungen des neuen Arbeitszeitgesetzes

Gemäß dem Gesetzestext hat man als ArbeitnehmerIn nun ein Wahlrecht, ob die Überstunden für die 11. und 12. Arbeitsstunde täglich oder ab der 51. Stunde wöchentlich in Geld oder durch Zeitausgleich vergütet werden.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 11.10.2018

Die neue Regelung sehen wir in der Arbeiterkammer jedoch kritisch, weil ArbeitnehmerInnen aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitgebers sehr oft entsprechen und zu befürchten ist, dass sich ArbeitnehmerInnen in ihrem Wahlrecht beeinflussen lassen.

Man wird sehen, wie das in der Praxis im Einzelnen funktionieren wird. Aufgrund des ungenauen Gesetzestextes sind auch viele Fragen offen. Fragliche Themen sind zum Beispiel, ob ich das Wahlrecht als Arbeitnehmerin auch teilweise in Geld und teilweise in Zeit und ob ich das Wahlrecht schon vorab für die gesamte Zukunft ausüben kann oder ob ich es bei jeder Überstundenleistung neu und unterschiedlich ausüben kann. All dies wird die Praxis zeigen.

Abschließenden Tipp

Bereits aus der bisherigen Beratungserfahrung der Arbeiterkammer Wien wissen wir wie wichtig Arbeitszeitaufzeichnungen sind. Das wird jetzt noch wichtiger! Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten sind Grundlage für die Nachvollziehbarkeit von Zeitguthaben. Dokumentieren Sie daher Ihre Arbeitszeiten und Pausen genau, zum Beispiel mit dem AK Zeitspeicher. So haben Sie handfeste Beweise für Ihr offenes Zeitguthaben.

Link:

Arbeiterkammer