Wie freiwillig sind Überstunden

Überstunden sind immer wieder Thema, da es durch das neue Arbeitszeitgesetz auch zu Änderungen im Bereich der Überstunden gekommen ist. Heute schauen wir uns an wie freiwillig deren Leistung überhaupt ist.

Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden kann vorab im Arbeitsvertrag geregelt werden, was in der Praxis sehr häufig vorkommt. Oder es kann die Verpflichtung zur Überstundenleistung auch in einem Kollektivvertrag verankert sein. Des Weiteren kann sich die Verpflichtung zur Überstundenleistung auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ergeben. Auch das Arbeitszeitgesetz bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit Überstunden anzuordnen, wobei es dahingehend Neuerungen seit 1.9.2018 gibt.

In Bezug auf tägliche Überstunden muss 1.9.2018 nun unterschieden werden zwischen der neunten und zehnten Stunde einerseits, und andererseits zwischen einer möglichen elften und zwölften Stunde. Das Gesetz ermöglicht es nunmehr Arbeitgebern ohne Abgabe von Gründen Überstunden über 10 Stunden täglich, eine 11. und 12. Stunden anzuordnen. Um Überstunden abzulehnen kommt es darauf an, um welche Stunde es sich handelt.

Ihre Rechte und Pflichten bei Überstunden

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Überstunden ablehnen

Wenn es sich bei der Überstunde um eine die Normalarbeitszeit überschreitende Stunde im Sinne der neunten oder zehnten Tagestunde handelt, dürfen Arbeitnehmerinnen zur Leistung herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegen stehen. Arbeitnehmerinnen dürfen die 9. und 10. Stunde ablehnen, wenn Sie wichtige Gründe haben wie zum Beispiel Kinderbetreuung oder einen dringenden unaufschiebbaren Arzttermin. Diese Gründe müssen aber schwerer wiegen als die Interessen der Firma.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 15.11.2018

Bei der 11. oder 12. Stunde täglich als Überstunde steht es ArbeitnehmerInnen gemäß dem Gesetzestext frei, ohne Angabe von Gründen Überstunden ab der 11. Stunde täglich beziehungsweise ab der 51 Stunde wöchentlich abzulehnen. Mit der Freiwilligkeit ist das aber im Arbeitsverhältnis so eine Sache. Arbeitnehmerinnen sind persönlich und wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig, und es steht daher prinzipiell immer eine Kündigung im Raum.

Es ist daher zu befürchten, dass Arbeitnehmerinnen aus Angst vor dem Arbeitsplatzverlust auch die 11. und 12. Stunken leisten und von ihrem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch machen. Eine Arbeitnehmerin darf nicht gekündigt werden, wenn sie die Leistung der 11. und, oder 12. Stunde ablehnt. Hier sieht das Gesetz einen so genannten Motivkündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen vor.

Kündigung anfechten

Wurde die Kündigung deswegen ausgesprochen, weil die Arbeitnehmerin die Leistung der 11. und 12. Stunde täglich oder der 51. Stunde der Woche abgelehnt hat, so kann sie die Kündigung binnen 14 Tagen ab Zugang bei Gericht anfechten. Ziel der Anfechtung ist, dass die Arbeitnehmerin ihren Job wieder bekommt und die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird.

Eine Arbeitnehmerin hat vor Gericht lediglich glaubhaft zu machen, dass sie wegen der Inanspruchnahme ihres Rechts, nämlich Überstunden abzulehnen, gekündigt wurde. Das Gericht hat die Anfechtung in einem solchen Fall nur dann abzuweisen, wenn die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin wegen eines anderen Motivs oder Grundes und nicht wegen der Ablehnung der Überstunden gekündigt hat.

Abschließender Tipp

Werden Arbeitnehmerinnen wegen Ablehnung der Leistung der 11. und 12. Stunde gekündigt, oder in einer anderen Art und Weise benachteiligt zum Beispiel beim beruflichen Aufstieg, sollen sich Betroffene unverzüglich bei Ihrer Fachgewerkschaft oder der AK Wien melden, denn neben dem Motivkündigungsschutz gilt in Bezug auf die Ablehnung von Überstunden auch ein Benachteiligungsverbot.

Link:

Arbeiterkammer