Pflichten im Krankenstand

Der Winter ist in vollem Gange und damit auch die Zeit der Erkältungen. Auch in den nächsten Wochen wird es viele Wienerinnen erwischen und sie werden krank sein. Ein guter Grund um das Thema Krankenstand aufzuarbeiten.

Arbeitgeber haben die Pflicht, im Falle der Erkrankung eines Mitarbeiters die Entgeltfortzahlung zu leisten, also das Gehalt bzw. den Lohn dem Mitarbeiter weiter zu bezahlen. Die Dauer dieser Entgeltfortzahlung hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Nach neuer Rechtslage beträgt der Anspruch im ersten Arbeitsjahr 6 Wochen voll und 4 Wochen halb und steigert sich mit länger dauerndem Arbeitsverhältnis.Die Reglungen sind aber recht kompliziert.

Sollte man hier also nähere Infos benötigen, empfehle ich jedenfalls eine Beratung beim Betriebsrat, der zuständigen Fachgewerkschaft oder der AK Wien in Anspruch zu nehmen. Arbeitnehmer haben zunächst die Pflicht sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank zu melden. Laut Rechtsprechung bedeutet unverzüglich „am selben Tag“. Am besten sogar noch vor beziehungsweise bei Arbeitsbeginn durch einen Anruf im Betrieb. Schließlich muss der Arbeitgeber ja auch planen und eventuell einen Ersatz finden.

Frau krank im Bett

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Recht auf Krankenstandsbestätigung

Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen.Der Arbeitgeber hat das Recht im Falle einer jeden Erkrankung vom erkrankten Mitarbeiter eine ärztliche Krankmeldung zu verlangen. Also der Arbeitgeber darf auch für einen Krankenstand, der nur einen Tag dauert, eine ärztliche Bestätigung verlangen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 7.2.2019

Somit hat der Arbeitnehmer auch die Pflicht, diese auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen. Tut er das nicht, also kommt ein Arbeitnehmer seinen Melde- und Nachweispflichten nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf sein Entgelt. Keinesfalls darf ein Arbeitgeber aber aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Entlassung beenden.

Die Art der Erkrankung, also die Diagnose, muss der Arbeitnehmer nicht bekannt geben. Er muss nur sagen, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unglücksfall oder Arbeitsunfall handelt. Das spielt für die Lohnverrechnung nämlich eine ganz wesentliche Rolle.

Pflichten im Krankenstand

Ein erkrankter Arbeitnehmer muss natürlich nicht ständig für den Arbeitgeber per Telefon oder Internet erreichbar sein. Einzelne Nachfragen wird man jedoch, vor allem wenn es sich mit der Erkrankung vereinbaren lässt, beantworten müssen, insbesondere, wenn dadurch unverhältnismäßige Nachteile, die die Firma ohne diese Informationen erleiden würde, vermieden werden können. Keinesfalls habe ich jedoch als Arbeitnehmer die Pflicht, krank in die Firma zu kommen oder von zu Hause zu arbeiten.

Arbeitnehmer haben die Pflicht, im Krankenstand all das zu tun, damit sie so rasch als möglich wieder gesund zu werden. Welches Verhalten dies ist, hängt vor allem davon ab, an welcher Krankheit jemand leidet. Nicht jedes Verhalten ist daher für jeden Erkrankten verboten. So ist es kein angemessenes Verhalten, bei einer Grippe ein Bierlokal aufzusuchen. Ist aber jemand wegen Burnout krankgeschrieben, ist Spazierengehen oder auch die Wiederaufnahme von sozialen Kontakten Teil der Gesundung.

Kündigung im Krankenstand

Leider sind Arbeitnehmer im Krankenstand nicht vor Kündigungen geschützt. Arbeitgeber ersparen sich aber durch Kündigungen im Krankenstand nichts, da aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitgeber bei Kündigung im Krankenstand die Entgeltfortzahlung weiter leisten muss, soweit der Arbeitnehmer hier noch einen Anspruch hat. Das gilt nach neuer Rechtslage nun übrigens auch für einvernehmliche Lösungen im Krankenstand.

Wird also ein erkrankter Arbeitnehmer gekündigt oder unterschreibt er eine einvernehmliche Lösung während eines aufrechten Krankenstandes, bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber unverändert aufrecht.

Die Arbeiterkammer erachtet diese Bestimmung für absolut notwendig, da ohne diese sofort jeder Arbeitgeber einen kranken Mitarbeiter „loswerden“ könnte, um die Entgeltfortzahlungspflicht auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

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