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ORF.at/Dominique Hammer
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AK-Tipp

Minusstunden im Sommer

Wenn es so richtig heiß ist, sind die Geschäfte leer, bei Kälte ist in den Eissalons nichts los und bei Regen sind die Gastgärten leergefegt. Die Auswirkungen auf die Arbeit sind das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien

Arbeitgeber, die aufgrund mangelnder Arbeit ihre Arbeitnehmer gerade nicht brauchen, schicken diese gerne nach Hause, um Gutstunden oder Zeitausgleich zu konsumieren oder Urlaub zu verbrauchen. Manche Arbeitnehmer bauen dabei sogar Minusstunden auf. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Chef nach Hause geschickt, weil zum Beispiel gerade ein Gewitter tobt und keine Gäste mehr im Gastgarten sind, sollte man zunächst einmal nachfragen, was mit den restlichen Stunden der Arbeitszeit passiert.

Schickt der Chef einen Arbeitnehmer nach Hause liegt im Grunde eine Dienstfreistellung vor, da ja der Arbeitgeber einseitig auf die Dienste des Arbeitnehmers verzichtet. Diese freigestellte Arbeitszeit ist natürlich auch zu bezahlen. Möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seine Gutstunden verbraucht oder seine Überstunden in Zeitausgleich verbraucht, muss er dies dem Arbeitnehmer mitteilen und mit diesem auch ausdrücklich vereinbaren, sprich der Arbeitnehmer muss damit einverstanden sein. Will der Arbeitnehmer das nicht, muss er dem nicht zustimmen.

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ORF.at/Dominique Hammer
Freigestellte Arbeitszeit ist zu bezahlen

Dienstfreistellung durch Arbeitgeber

Stimmt der Arbeitnehmer dem Zeitausgleich nicht zu, schickt ihn der Arbeitgeber aber trotzdem nach Hause liegt eine Dienstfreistellung vor. Der Arbeitgeber kann aber, wenn der Arbeitnehmer ablehnt Gutstunden zu verbrauchen, natürlich auch darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer weiterarbeitet oder falls wirklich nichts zu tun ist, auch nur im Betrieb anwesend bleibt.

Möchte der Arbeitnehmer bei heißem Wetter selbst lieber im Bad sein als im leeren Geschäft herumstehen, steht einer Vereinbarung Gutstunden zu verbrauchen nichts entgegen, das kann sogar so weit gehen, dass Minusstunden aufgebaut werden. Diese Minusstunden, die mit Zustimmung des Arbeitnehmers anfallen, müssen zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder eingebracht werden!

Urlaub muss vereinbart werden

Urlaub ist immer zu vereinbaren, weder kann der Arbeitgeber einseitig den Verbrauch von Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt anordnen noch kann der Arbeitnehmer einseitig ohne Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub antreten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich also immer über den Zeitpunkt des Urlaubs einigen. Sowohl über den Zeitpunkt als auch die Dauer des Urlaubsverbrauchs.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 5.9.2019

Im Zuge der Verhandlungen sind sowohl die Erfordernisse des Betriebes als auch die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ebenso müssen Arbeitnehmer ja auch auf die Möglichkeiten anderer Familienmitglieder (Partner, Kinder, etc) Rücksicht nehmen. All das kann man hier ins Treffen führen. Gerade kurzfristig „angeordneter“ Urlaubsverbrauch von einem Tag oder einzelner Tage sind für Arbeitnehmer nicht planbar und bieten keinen Erholungswert. Und die zustehenden Urlaubstage sind auf solche Weise rasch verbraucht!

Wetterbedingte Kündigung

Tatsächlich reagieren viele Branchen auf das Wetter auch mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor allem in der Tourismusbranche werden im Sommer bei länger andauernden Schlechtwetterphasen aufgrund des Gästemangels Arbeitsverhältnisse beendet. Dabei sind aber natürlich die laut Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen einzuhalten, auch dann wenn der Arbeitgeber keine Arbeit für den Arbeitnehmer hat.

Eine Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gibt es nur in ganz wenigen Branchen. Um die vorgeschriebenen Kündigungsfristen zu umgehen, schlagen daher Arbeitgeber in solchen Fällen ihren Mitarbeitern immer wieder einvernehmliche Lösungen per sofort vor. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch früher beendet, man ist früher arbeitslos und erhält weniger Geld. Und einen neuen Job wird man, zumindest in derselben Branche, auch nicht so schnell finden, da die anderen Unternehmen ja gerade auch mit denselben Problemen zu kämpfen haben.

Hat man gar ein Dienstverhältnis für die Dauer der Saison abgeschlossen, dann sollte man sich auf eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses schon gar nicht einlassen, denn dann handelt es sich in der Regel um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das während des Laufs der Befristung einseitig gar nicht beendet werden kann.