Überwachungskamera
dpa/Arno Burgi
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AK-Tipp

Überwachung am Arbeitsplatz

Die Arbeit mit digitalen Werkzeugen und Medien ist vielfach zum vorherrschenden Merkmal der heutigen Erwerbstätigkeit geworden. Aber wie weit darf nun die Kontrolle am Arbeitsplatz gehen? Das ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

In Betrieben mit Betriebsrat gilt. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, sprich die Persönlichkeitsrechte der ArbeitnehmerInnen entsprechend tangieren, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat, wo die Spielregeln für die Nutzung von Daten über die ArbeitsleisterInnen festgelegt werden. In betriebsratslosen Betrieben dürfen solche Kontroll-ma߬nahm¬en, die die Menschenwürde berühren nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer durchgeführt werden.

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen (Videoüberwachung vor Toiletten oder Sozialräumen, permanente Überwachung des Arbeitsplatzes, Einwegglasscheiben usw), sind absolut unzulässig. In Betrieben ohne Betriebsrat gibt es eine große Grauzone aber auch hier gilt. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt!

Überwachungskamera
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Die Möglichkeiten am Arbeitsplatz überwacht zu werden sind vielfältig

Kontrollmaßnahmen durch E-mail und Telefon

Beispiele, wie sie in der Praxis sehr häufig vorkommen, sind etwa die Kontrolle der E-Mail- und Internet-Nutzung. Durch die technischen Gegebenheiten ermöglicht die Kontrolle der E-Mail- und Internetnutzung nicht nur einen Zugriff auf die Verbindungsdaten, sondern in der Regel auch eine inhaltliche Kontrolle. Hier gilt die Zustimmungspflicht des Betriebsrats beziehungsweise des der ArbeitsleisterInnen. Für die Mitbestimmungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die private Nutzung von Internet und E-Mail erlaubt ist oder nicht, sie gilt in jedem Fall.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 10.10.2019

Weitere Beispiele von Kontrollmaßnahmen sind etwa das Abhören von Telefongesprächen. Das heimliche Abhören beziehungsweise Aufzeichnen von Telefongesprächen der Arbeitnehmer. Nicht nur von Privatgesprächen, sondern auch von dienstlichen Gesprächen. Beides ist jedenfalls unzulässig.

Überwachung über Dienstwagen und Videokameras

Das Überwachen des Aufenthaltsortes bei Dienstfahrten. Die ständige Lokalisierung des Aufenthaltsortes eines Dienstwagens und die damit erfolgende Überwachung des Aufenthaltsortes des Arbeitnehmers stellen eine beträchtliche Kontrolldichte und Eingriffsintensität in die Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers dar, die durch ein entsprechend gewichtiges Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müssen.

Die Überwachung durch Videokameras. Das Datenschutzgesetz regelt eindeutig, dass Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle verboten ist. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers am Einsatz eines Videoüberwachungssystems kann aber beispielsweise im Schutz etwa im Schalterraum einer Bank, wo ja primär nicht ArbeitnehmerInnen beobachtet werden sollen. Sofern der Arbeitsbereich des Arbeitnehmers im Blickfeld der Kameras liegt, wird die Menschenwürde berührt und die Zustimmungspflicht (des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung oder in betriebsratslosen Betrieben durch den Arbeitnehmer) ist gegeben.

Wie gegen rechtswidrige Überwachung wehren

Primärer Ansprechpartner im Betrieb ist der Betriebsrat, der eine in der Praxis wichtige regulierende und kontrollierende Funktion ausübt. Wenn es keinen Betriebsrat gibt stehen als Ansprechpartner für Beratung und Hilfe natürlich Arbeiterkammern und Gewerkschaften zur Verfügung.