Mann und Frau schütteln sich die Hände
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AK-Tipp

Alles zu All-In Klauseln

2018 haben alle ArbeitnehmerInnen in Österreich 255 Millionen Mehr- und Überstunden geleistet. Davon wurden 43 Millionen weder in Geld noch in Zeitausgleich abgegolten. Das ist als würden wir ab 31. Oktober gratis arbeiten. Die All In Klausel ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Eine All-In Klausel bedeutet, dass mit dem vereinbarten Entgelt auch Mehrleistungen, insbesondere Überstunden, bezahlt sind.
Das heißt wenn Überstunden gemacht werden, bekommt man in der Regel kein zusätzliches Entgelt, weil diese Überstunden aufgrund des All-In bereits bezahlt sind. Oftmals wird die All-In-Klausel nur durch einen kurzen Satz vereinbart zum Beispiel „Mit dem Bruttoentgelt sind sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten“. ArbeitnehmerInnen freuen sich zunächst, ein angemessenes Entgelt verhandelt zu haben, berücksichtigen aber nicht, dass auch zukünftig geleistete Überstunden mit dem „All-in“ abgegolten sind.

Oft wird dieser schlichte Satz im Arbeitsvertrag auch einfach überlesen. Die Folge ist, dass durch die nicht zusätzlich zu bezahlenden Überstunden der Stundensatz ordentlich nach unten rasselt. All-In Klauseln sind rechtlich erlaubt. Durch die Unterschrift der Arbeitnehmerin werden sie gültig. Da in der Praxis schriftliche Arbeitsverträge häufig vom Arbeitgeber formuliert und den ArbeitnehmerInnen nur zur Unterschrift vorgelegt werden, ist es wichtig, den Vertrag genau durchzulesen. Falls einzelne Regelungen unklar sind, können sich ArbeitnehmerInnen vor Unterzeichnung gerne bei der Arbeiterkammer beraten lassen.

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Auch beim All-In Vertrag gilt: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“

Transparenzgebot, Mindestlohn und Arbeitszeit

Bei ab 1.1.2016 neu abgeschlossenen Pauschalvereinbarungen muss der Arbeitgeber die Höhe des Grundgehalts angeben. Macht er das nicht, sondern gibt nur ein All-In-Entgelt an, haben Arbeitnehmer Anspruch auf den branchen- beziehungsweise ortsüblichen Grundlohn. Dadurch, dass das Grundgehalt angeführt werden muss, ist ersichtlich, welches Entgelt für die Normalarbeitszeit zusteht und welcher Betrag für die Überstunden. Dies erleichtert eine Kontrolle der Abgeltung der tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 28.11.2019

Selbstverständlich dürfen auch bei All-In-Vereinbarungen Regelungen über das Mindestentgelt nicht unterschritten werden. In Österreich ist der Mindestlohn typischerweise in den Kollektivverträgen geregelt. Der Mindestlohn laut Kollektivvertrag muss daher jedenfalls auch bei einem All-In eingehalten werden.

Auch bei einem All-In-Vertrag dürfen nicht mehr Arbeitsstunden geleistet werden, als gesetzlich bzw kollektivvertraglich erlaubt ist. Mit 1.9.2018 wurde die gesetzlich zulässige Arbeitszeit auf 12 Stunden Tag und 60h/Woche erhöht. Bei Fragen zu All-In-Vereinbarungen die vor dem 1.9.2018 abgeschlossen wurden, empfehlen wir den ArbeitnehmerInnen sich beim Betriebsrat, der Gewerkschaft, der Arbeiterkammer beraten zu lassen.

Durchrechnungszeitraum, Berechnung, Tipp

Am Ende des Kalenderjahres wird berechnet, ob jährlich mehr Überstunden geleistet wurden als durch die All-In-Vereinbarung gedeckt sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Abrechnung durchzuführen! Die AK empfiehlt den ArbeitnehmerInnen, auch selbst Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und die beschriebene Deckungsprüfung zu machen, denn „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.

Selbstverständlich können sich ArbeitnehmerInnen bei Unsicherheiten an die AK Wien wenden, wenn sie Zweifel an der Berechnung des Arbeitgebers haben und Unterstützung bei der Berechnung und Bewertung haben.

ArbeitnehmerInnen sollten sich mit der Kontrolle nicht zu lange Zeit lassen: Denn stellt sich heraus, dass noch Überstunden offen sind, müssen diese oftmals binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, da sie sonst verfallen und dann nicht mehr eingefordert werden können. Musterbriefe dazu finden Sie auf der Homepage der AK Wien.