Blick auf den Strand von Westerland auf Sylt (Deutschland)
ORF/Holzinger
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AK-Tipp

Alles zur Urlaubsplanung

Das neue Jahr hat begonnen und für viele bedeutet das auch Urlaubsplanung. Bei manchen weil es der Arbeitgeber jetzt schon will, bei andere um sich mit dem Partner absprechen zu können oder die Ferienbetreuung für die Kinder zu organisieren. Unser Thema sind diesmal die Spielregeln bei der Urlaubsvereinbarung beziehungsweise dem Urlaubsverbrauch.

Es ist auf jeden Fall ratsam, sich rechtzeitig Gedanken über seine Urlaubsplanung zu machen. Oft ist es ja nicht so einfach, eine ganze Familie unter einen Hut zu bringen. Wenn man schulpflichtige Kinder hat und beide Eltern berufstätig sind, ist eine optimale Urlaubsplanung doch eine gewisse Herausforderung. Es macht daher Sinn, sich mit den restlichen Familienmitgliedern und natürlich Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen abzusprechen, zu welchen Zeiten man Urlaub vereinbaren möchte. Im Gesetz ist keine Frist zum Beantragen von Urlaub vorgesehen. Es ist lediglich geregelt, dass der Urlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist.

Es kann aber durchaus sein, dass es innerbetrieblich eine Abgabefrist für die Urlaubsanträge gibt. Der Chef kann zum Beispiel sagen, dass Urlaubsanträge drei Monate vorher gestellt werden sollen. Das kann aus Arbeitgebersicht zur Planung sinnvoll sein, damit auch in der Haupturlaubszeit genügend Personal vorhanden ist. Wenn man allerdings noch keinen Urlaub beantragen kann, weil z.B. noch geklärt werden muss, ob der Partner frei bekommt, dann sollte man dem Chef diese Umstände am besten auch rechtzeitig mitteilen und dann den Urlaubsantrag abgeben, sobald es möglich ist.

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Der perfekte Urlaub beginnt mit dem Urlaubsantrag

Genehmigung und Nichtgenehmigung

Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Frist, in welcher der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen muss. Es kommt leider öfters vor, dass die Betroffenen wochenlang hingehalten werden. Auch ein mündliches „OK“ ist im Streitfall schwer zu beweisen, deshalb sollte man immer versuchen, den Urlaub so bald als möglich schriftlich genehmigen zu lassen. In der Praxis kann es auch sinnvoll sein, auf dem Urlaubszettel zu vermerken, bis wann man zum Beispiel für einen Frühbucherbonus buchen muss und den Arbeitgeber um Rücksichtnahme darauf zu bitten.

Wenn man in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet und sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen kann, dann sieht das Gesetz vor, dass der Betriebsrat zu weiteren Verhandlungen beizuziehen ist. Kann man sich trotzdem nicht einigen und hat man dem Arbeitgeber den Urlaubswunsch spätestens drei Monate vorher mitgeteilt und Urlaub für mindestens zwei Wochen beantragt, dann darf man den gemeldeten Urlaub trotzdem antreten, außer der Arbeitgeber bringt bei Gericht eine Klage ein.

Urlaub in den Schulferien

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, in den Schulferien Urlaub zu bekommen, wenn ich schulpflichtige Kinder hat. Das Urlaubsgesetz sagt lediglich, dass der Urlaub unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist. Es findet also eine Interessensabwägung statt. Im Sinne dieser Vorschriften sind daher die Schulferien zu berücksichtigen und haben hier Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich Vorrang gegenüber kinderlosen Arbeitnehmern.

In der AK Beratung tauchen diesbezüglich selten Problemfälle auf, daher geht die AK davon aus, dass es in der Regel gut funktioniert. Wobei hier auch das Verständnis der Kolleginnen und Kollegen untereinander nötig ist. Das ist aber durchaus gegeben. Es macht daher auch Sinn, sich vorab mit den ArbeitskollegInnen abzusprechen, damit nicht zu viele Urlaubszettel für denselben Zeitraum abgegeben werden.

Rücknahme, Feiertage und Fenstertage

Eine Urlaubsvereinbarung kann vom Chef nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Man kann sich also an sich darauf verlassen, dass der Urlaub angetreten werden kann. Die einzige Ausnahme wäre ein betrieblicher Notfall und wenn dieser nicht durch andere Arbeitnehmer oder sonstige Maßnahmen gelöst werden kann. In solchen Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber aber allfällige Stornokosten übernehmen.

Im Jahr 2020 gibt es auch einige Feiertage und Fenstertage. Auch hier gilt: Ich brauche eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und auch die Regeln sind dieselben. Allerdings müssen wir Verständnis haben, wenn die Fenstertage unter der Kollegenschaft gerecht verteilt werden und dass auch der laufenden Betrieb im Unternehmen aufrecht erhalten werden muss. Bei Fragen zum Urlaubsrecht empfehlen die Expertinnen der AK die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer!