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AK-Tipp

Alles zu den AK Steuerspartagen 2020

„Ich krieg eh nichts zurück“ – diesen Gedanken haben Jahr für Jahr viele Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerveranlagung. Die Experten der Arbeiterkammer erklären diesmal, wie jeder von uns Geld zurückbekommen kann.

Im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung haben viele ArbeitnehmerInnen und Pensionisten die Möglichkeit vom Finanzamt eine Steuergutschrift zu erhalten. In vielen Fällen zahlt es sich daher aus das Formular L 1 und die dazugehörigen Beilagen auszufüllen und entweder über Finanz Online oder in Papierform an das Finanzamt zu schicken. Für diese freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung hat man fünf Jahre lang Zeit. Es ist daher auch möglich die ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2015 bis Ende des Jahres 2020 nachzuholen.

Antragslos Geld zurück vom Finanzamt gäbe es auch. Die antragslose Veranlagung bedeutet aber nicht, dass Steuerpflichtige ab jetzt keine ArbeitnehmerInnenveranlagung mehr durchführen sollten. Diese automatische Veranlagung durch das Finanzamt richtet sich vor allem an Personen, bei denen sich schon aus den beim Finanzamt vorliegenden Daten ergibt, dass es jedenfalls zu einer Steuergutschrift kommen wird. Aber auch in diesen Fällen wird es besser sein selber die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen. Es können ja noch weitere Steuerabsetzposten vorliegen, die dem Finanzamt noch nicht bekannt sind und somit zu einer höheren Steuergutschrift führen.

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Eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Finanzamt lohnt sich

Wer sollte eine Arbeitnehmerveranlagung machen

Grundsätzlich alle die während des Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehabt haben (Dienstverhältnis oder Pension). Wenn jemand schwankende Bezüge während des Jahres gehabt hat (zum Beispiel durch Karenz oder Berufseinsteiger) oder Steuerabsetzposten geltend machen kann, wird es in der Regel zu einer Gutschrift kommen. Das Gleiche gilt auch für Personen, die mit Erstattung der sogenannten Negativsteuer rechnen können.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 27.2.2019

Steuerpflichtige, die ein geringes Jahreseinkommen haben erhalten somit vom Finanzamt eine Steuergutschrift. Die Höhe hängt davon ab wieviel Sozialversicherungsbeiträge während des Jahres abgezogen wurden oder ob jemand Alleinverdiener beziewhungsweise Alleinerzieher war, oder ob die sogenannte Pendlerpauschale zusteht. Vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, aber auch Pensionisten mit niedriger Pension können somit zu einer Steuergutschrift kommen.

Drei Gruppen von Absetzposten

Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Unter Sonderausgaben fallen zum Beispiel der Kirchenbeitrag und Spenden. Ausgaben für Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung und Versicherungen sind nur mehr absetzbar, wenn die Verträge die der Zahlung zu Grunde liegen, vor dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen wurden.

Werbungskosten sind berufsbedingte Kosten. Also Ausgaben, die mit dem Beruf im Zusammenhang stehen. Darunter fallen – abhängig vom jeweils ausgeübten Beruf – z.B. Fachliteratur, Fortbildungskosten, Computer, Werkzeuge, aber auch die Betriebsratsumlage und der Gewerkschaftsbeitrag.

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die gewöhnlich nicht anfallen. Also vor allem Krankheitskosten, wie zum Beispiel Zahnbehandlungskosten, oder Pflegeheimkosten. Aber auch Kosten im Zusammenhang mit Kindern können sich steuermindernd auswirken. Darunter fallen Kinderbetreuungskosten im Kindergarten oder im Hort. Auch der sogenannte Kinderfreibetrag kann für Kinder geltend gemacht werden.

Neuerungen seit dem Jahr 2019

Seit 01.01.2019 gibt es einen Familienbonus von bis zu 1.500 € pro Kind pro Jahr. Beantragen können Sie diesen entweder laufend über die Lohnverrechnung. Oder im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung, das heißt dann heuer im Jahr 2020 rückwirkend für das Jahr 2019.