Radio Wien

Fragen zu Corona: Polizei

Die Antworten von Daniel Fürst, Pressesprecher der Polizei Wien

Was besagt die generelle Ausgangsregelung?

Aufgrund der geltenden Verordnung ist das Betreten öffentlicher Orte grundsätzlich verboten. Eine wesentliche Ausnahme besteht hier bei Personen, wenn sie alleine oder mit Menschen aus dem gemeinsamen Haushalt unterwegs sind. Zu anderen Menschen ist ein strikter Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Ausgedehnte Familienausflüge, Picknicks oder ausgedehnte Radtouren behindern hier die behördlichen Versuche Covid-19 wirksam einzudämmen.

Ist es erlaubt in seinen Zweitwohnsitz/Garten zu fahren?

Auch hier kann man auf die Verordnung verweisen. Hier ist ganz klar geregelt, dass das Betreten öffentlicher Orte grundsätzlich verboten ist. Wenn ich jetzt eine Liegenschaft und einen zweiten Wohnsitz habe und ich als Person, oder mit der Person mit der ich in einem Haushalt lebe mit dem Auto zu dieser Liegenschaft fahre, ist das natürlich nicht verboten. Allerdings muss man hier auch ganz klar unterstreichen: Nur weil einzelne Verhaltensweisen per Verordnung nicht ausdrücklich verboten worden sind, heißt es nicht, dass diese sinnvoll sind.

Wie sieht die Regelung in Studentenheimen aus?

Im Großen und Ganzen gelten hier die gleichen Regelungen. Es ist natürlich hier ein Sonderfall. Das heißt: Personen, die beispielsweise in Wohnheimen leben und hier einen gemeinsamen Haushalt haben, ist es natürlich schwer, die Gemeinschaftsräume wirklich zu trennen. Hier sollte man sich eventuell untereinander absprechen und Zeitpläne entwickeln. Im Großen und Ganzen kann man dann Personen, die in einer privaten Liegenschaft gemeinsam wohnen, auch nicht verbieten, dass sie sich gemeinsam in einer Gemeinschaftsküche aufhalten.

Was soll ich machen, wenn meine Partnerin und ich in getrennten Haushalten leben?

Natürlich ist hier eine gewisse Problematik zu erkennen, denn jeder/jede hat den Wunsch nach seinem geliebten Partner und möchte hier auch Zeit zu zweit verbringen. Allerdings muss man hier ganz klar auf die Verordnung verweisen, die auch Pärchen, die in einem getrennten Haushalt leben, betrifft. Hier wäre es eventuell zu empfehlen, die technischen Möglichkeiten wie etwa Skype oder auch Videotelefonie zu benutzen.

Dürfen Risikogruppen spazieren gehen?

Natürlich ist es auch verständlich, wenn Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, dass die auch hinausgehen und frische Luft schnappen wollen. Wir, als Wiener Polizei, können das natürlich nachvollziehen, wenn Personen das Gefühl haben, dass ihnen zu Hause die Decke am Kopf fällt. Allerdings müssen wir hier an dieser Stelle eindringlich appellieren: Diese Personen sollen jeden Kontakt zu anderen Menschen strikt meiden. Sie sollen hier keine öffentlichen Verkehrsmitteln verwenden und unbedingt die entsprechende Distanz zu anderen Personen einhalten.

Ist Gassigehen erlaubt?

Selbstverständlich, denn auch unsere vierpfotigen Mitbewohner müssen hinaus und ihr Geschäft verrichten. Somit ist es erlaubt mit dem Hund „Gassi zu gehen“, allerdings gelten hier die gleichen Spielregeln. Das heißt: man kann nur alleine hinausgehen oder mit Personen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt. Zu den anderen Personen oder Passanten auf der Straße ist wieder ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Darüber hinaus müssen die Hundebesitzer aber auch darauf achten, ob die einzelnen Hundezonen frei zugänglich oder gesperrt sind.

Gilt der Abstand auch in Hundezonen?

Natürlich gilt der Ein-Meter Abstand auch in den Hundezonen. Wenn in der Hundezone ein reger Andrang bereits vorherrscht, dann sollte man hier mit seinem Hund nicht hineingehen und sich an die ein Meter-Regelung halten.