Handdesinfektion
APA/dpa/Fabian Strauch
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AK-Tipp

Corona und Schutz im Betrieb

Während in den vergangen Wochen unglaublich viele Menschen auf Grund des Coronavirus ihre Jobs verloren haben, mussten die anderen weiterarbeiten und sich bestmöglich vor Infektionen schützen. Wie ein effizienter Schutz am Arbeitsplatz aussieht, ist jetzt das Thema.

Die oberste Regel ist Abstand halten und Schutzmasken tragen. Aber jeder, der die tatsächlichen Gegebenheiten vor allem in Dienstleistungsbetrieben kennt, weiß, dass das leichter gesagt ist, als getan. Gesundheitsexperten sagen klar: Sauberkeit und Hygiene sind am Arbeitsplatz viel effizienter, sofern sie durchgehend sichergestellt werden. Das die Arbeitgeber also verlangen, dass das Personal die Arbeitsräume selbst reinigt, um sich bestmöglich zu schützen, ist in den allermeisten Fällen nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Räume regelmäßig gereinigt und gelüftet werden. Oberflächen, die oft angegriffen werden wie zum Beispiel Türklinken oder Knöpfe in Aufzügen müssen regelmäßig gereinigt werden, das betrifft auch Gegenstände wie Werkzeuge, die von mehreren Personen benützt werden. Und das allerwichtigste: Sie müssen die Möglichkeit haben, sich regelmäßig die Hände mit Seife waschen zu können. Seife reicht übrigens, ein Desinfektionsmittel ist bei gründlicher Reinigung nicht notwendig.

Handdesinfektion
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Hygiene ist eine wichtige Massnahmen gegen das Corona Virus

Maskenpflicht in Betrieben

Tatsächlich sieht die neue COVID-Verordnung vor, dass praktisch jeder eine solche Maske tragen muss, sobald er oder sie öffentliche Orte betritt. Das gilt also insbesondere für Handels- und Dienstleistungsbetriebe und öffentliche Verkehrsmittel. Die Masken müssen einem dabei vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Und vielleicht nicht unwesentlich: während man als Arbeitnehmer in Betrieben mit einem Kundenbereich verpflichtet ist, Masken zu tragen, ist das in kundenfreien Betrieben grundsätzlich Vereinbarungssache.

Die geltende Verordnung ist so formuliert, dass das Betreten von Kundenbereichen nur dann zulässig ist, wenn die Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Betrieb, der keine geeignete Schutzvorrichtung garantieren kann, gar nicht nach Außen aufsperren dürfte. Zusätzlich gilt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Person 10m² zur Verfügung stehen.

Kann der Arbeitgeber das nicht gewährleisten, muss ich dennoch arbeiten kommen. Der Betrieb dürfte dann zwar seinen Kundenbereich nicht öffnen, ich selber muss mich aber durchgehend arbeitsbereit halten. Ob der AG zugleich eine Verwaltungsübertretung begeht, entscheidet die Gesundheitsbehörde bzw. das Arbeitsinspektorat.

Schutzvorschriften und Tipp

In Betrieben ohne Kundenverkehr gibt es Schutzvorschriften, aber sie sind anders formuliert. Dort, wo Homeoffice nicht möglich ist, ist vordergründig ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Schutzmasken können getragen werden, wenn sich Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat darauf einigen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 7.5.2020

Ansonsten ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Man kann beispielsweise interne Abläufe neu organisieren und gerade beim Eingang, in Garderoben oder bei Teambesprechungen darauf schauen, dass sich weniger Personen gleichzeitig in einem Raum aufhalten.

Den Tipp, sich bei der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft laufend beraten zu lassen, den kennen Sie wahrscheinlich schon. Daher passend zum Thema: fordern Sie in Ihrem Betrieb entsprechende Schutzvorkehrungen ein, denn Hygiene und Sauberkeit sind ein absoluter Mindeststandard und einer der uns aktuell gewaltig nach vorne bringen kann.