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AK-Tipp

Kündigung oder einvernehmliche Lösung

Gerade in Zusammenhang mit den vielen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen im Zuge der Corona Krise berichten viele ArbeitnehmerInnen dass ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einvernehmlich gekündigt wurde. Deshalb ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ die Kündigung oder die einvernehmliche Lösung.

Eines gleich vorweg! Eine einvernehmliche Kündigung gibt es nicht. Es gibt verschiedene Beendigungsarten wie etwa eine Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer, die Entlassung, den berechtigten und unberechtigten Austritt und auch die einvernehmliche Lösung. Das wäre der rechtlich richtige Begriff.

Die Kündigung, egal ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehend, ist immer eine einseitige Erklärung, die dem anderen Vertragspartner zugehen muss. Bei einer einvernehmlichen Lösung hingegen beschließen beide, dass sie das Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag auflösen wollen.

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Die einvernehmlichen Lösung funktioniert nur gemeinsam

Formvorschriften und Fristen

Einige wenige Kollektivverträge oder Arbeitsverträge enthalten Formvorschriften, wie etwa, dass die Kündigung schriftlich oder mittels eingeschriebenen Brief erfolgen muss. Aus Beweisgründen raten wir von der AK Wien die Kündigung immer schriftlich eingeschrieben vorzunehmen.

Bei Kündigungen sind immer Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten. Diese sind jedoch höchst unterschiedlich geregelt. Bei Angestellten beträgt die Kündigunsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber mindestens sechs Wochen und erhöht sich nach 25 Dienstjahren auf fünf Monate. Der Kündigungstermin (also der Termin wann das Arbeitsverhältnis aus ist) ist das Quartalsende. Es kann aber auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Kündigungstermin jeder 15. oder Monatsletzte ist.

Angestellte oder Arbeiterin kündigt selbst

Wenn Angestellte selbst kündigen wollen haben sie laut Gesetz eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten einzuhalten. Im Arbeitsvertrag kann aber eine Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr vereinbart werden. Die Frist für den Angestellten darf aber nie länger sein als die für den Arbeitgeber. Bei den Arbeitern sind die Kündigungsbestimmungen sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer noch unterschiedlicher und sind diese zumeist in den Kollektivverträgen geregelt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 14.5.2020

Sie reichen von Null Tagen bis zu fünf Monaten. Hier wurde im Juli 2018 bereits eine Anpassung an die Fristen der Angestellten gesetzlich geregelt, jedoch mit einer langen Übergangszeit bis 2021. Hier kommt es daher im nächsten Jahr zu großen Veränderungen. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu informieren, der innerhalb einer Woche dazu Stellung nehmen kann.

Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Beabsichtigt der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Arbeitsverhältnisse mehrerer MitarbeiterInnen zu beenden, muss der Arbeitgeber die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verständigen. Dieses Verfahren wird Einhaltung des Frühwarnsystems genannt und ist vorgesehen, wenn zeitgleich mehrere Arbeitnehmer gekündigt werden sollen.

Regeln für die einvernehmliche Lösung

Hier gelten viel geringere Schutzbestimmungen. Hier geht der Gesetzgeber vom freien Gestaltungsrecht aus. Zwei Vertragspartner, die einen Vertrag abgeschlossen haben, sollen diesen auch formlos wieder beenden können, wenn sie sich darauf einigen.

Schutzbestimmungen gibt es daher in diesem Bereich nur für einvernehmliche Lösungen von Schwangeren, hier muss die einvernehmliche Lösung schriftlich vereinbart werden . Minderjährige Schwangere müssen zudem vom Arbeitsgericht oder der gesetzlichen Interessenvertretung über das Bestehen des Kündigungsschutzes belehrt worden sein.

Auch Lehrlinge und Präsenzdiener müssen vor Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung über ihre Rechte belehrt werden. Wichtiger Unterschied zur Kündigung: es gelten keinerlei Kündigungsfristen.

Letzter Tipp

Es gibt viele komplexe Regelungen, die bei Kündigungen oder auch bei einvernehmlichen Lösungen zu beachten oder zu bedenken sind. Es ist daher anzuraten vor Abgabe einer Erklärung oder Leistung einer Unterschrift Rat bei der AK Wien einzuholen.