Grundsätzlich gilt, wer ein Dienstverhältnis hat und mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, also mehr als 460 Euro im Monat verdient, ist versichert. Und zwar in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Da hat sich natürlich auch in der Corona Krise nichts daran geändert. Auch wenn man im Homeoffice arbeitet, ist man selbstverständlich weiter versichert.
Bei Sozialversicherung gilt, auch wenn man in der Kurzarbeit weniger verdient, werden die Sozialversicherungsbeiträge trotzdem vom letzten vollen Entgelt vor der Kurzarbeit weiterbezahlt. Das ist vor allem deswegen wichtig, damit man später keinen Nachteil bei der Pensionsberechnung oder bei der Berechnung vom Krankengeld hat.
Ausweitung der Unfallversicherung
Es gibt ja eine Ausweitung der Unfallversicherung im Homeoffice während der Corona Krise. Das ist deshalb so wichtig weil man sich in vielen Fällen nicht darauf verlassen hätte können, dass Unfälle im Homeoffice als Arbeitsunfälle gelten und von der Unfallversicherung abgedeckt sind. Bisher wurden Unfälle in den eigenen, also überwiegend privat genutzten, vier Wänden nur dann als Arbeitsunfälle anerkannt, wenn es einen unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gegeben hat.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Feiertag“, 11.6.2020
Zum Beispiel der Sessel bricht zusammen während ich am Laptop schreibe oder ich stolpere währende eines dienstlichen Telefonats über einen Teppich. Solche Zusammenhänge sind in der Praxis unmöglich nachzuweisen.
Jetzt haben Versicherte während der Arbeitszeit auch im Homeoffice, also in der Wohnung einen Unfallversicherungsschutz zum Beispiel beim Kochen oder während des Mittagessens und anderen lebensnotwendigen Bedürfnissen. Dieser breite Schutz ist gut und wichtig, man arbeitet ja oft nicht freiwillig zu Hause, deshalb soll man auch nicht die Risiken eines Unfalls tragen müssen.
Arbeitsunfall und Dauer der Regelung
Die Einstufung als Arbeitsunfall bringt Vorteile.
Bei einem Freizeitunfall bin ich über die Krankenversicherung geschützt. Ein Freizeitunfall allerdings ist einem Arbeitsunfall rechtlich nicht gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied ist, dass es bei einem normalen Freizeitunfall keine Renten für die verminderte Arbeitsfähigkeit gibt. Wenn ich bei einem Arbeitsunfall verletze, bekomme ich, abhängig vom Grad der Erwerbsminderung, mein Leben lang eine Unfallrente. Wobei immer eine konkrete Prüfung im Einzelfall notwendig ist.
Die Regelung gilt rückwirkend für Unfälle ab 11. März 2020. Diese Bestimmung ist mit der Dauer der Covid-19-Pandemie begrenzt. Ein Ablaufdatum der Regelung ist mit 31. Dezember 2020 vorgesehen. Man sieht jetzt, wie wichtig es ist, dass der Schutz im Homeoffice dem Arbeitsplatz im Betrieb gleichgestellt ist, weil die AK davon ausgeht, dass Homeoffice künftig in einem viel stärkeren Ausmaß in Anspruch genommen wird. Aus Sicht der AK ist es notwendig, dass die Regelung nicht nur bis Ende dieses Jahres gilt, sondern weiterhin für jedes künftige Homeoffice für Arbeitnehmerinnen anwendbar bleibt.