Stapel Zwei-Euro-Münzen
APA/dpa/Oliver Berg
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AK-Tipp

Alles zum Thema Urlaubsgeld

Der wohlverdiente Urlaub steht für für viele vor der Tür, oder ist auch schon im Gange. Nur halb so schön wäre er aber ohne den Urlaubszuschuss. Und der ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Zum Begriff Urlaubgeld gibt es die verschiedensten Wörter, wie Urlaubszuschuss oder auch Urlaubsentgelt. Das sind verschiedene Begriffe die rechtlich und in weiterer Folge auch bei den finanziellen Ansprüchen, die dahinterstecken, völlig unterschiedlich sind. Das Urlaubsgeld, zumeist unter dem rechtlichen Titel „Urlaubszuschuss“ verpackt, ist ein kollektivvertraglicher Anspruch auf eine Sonderzahlung, sprich das sogenannte 14. Monatsgehalt. Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass Arbeitnehmerinnen der Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund eines Gesetzes zusteht und für alle Beschäftigten gleich hoch ist. Dem ist aber nicht so.

Das Urlaubsgeld, korrekterweise der Urlaubszuschuss, ist ein finanzieller Anspruch, der den Arbeitnehmerinnen laut Kollektivvertrag zusteht. Dasselbe gilt übrigens auch für das Weihnachtsgeld.
Und wenn mein Arbeitsverhältnis wie zum Beispiel bei einem freien Dienstnehmer keinem Kollektivvertrag unterliegt, dann habe ich auch prinzipiell keinen Anspruch auf einen Urlaubszuschuss, es sei denn, ich habe eine eigene Vereinbarung mit meinem Arbeitgeber darüber getroffen, dass er mir mein Gehalt 14 Mal pro Jahr bezahlt.

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Das Urlaubsgeld ist das 14. Gehalt des Jahres

Regelung im Kollektivvertrag

Im Kollektivvertrag kann man nachlesen, wann der Arbeitgeber den Urlaubszuschuss bezahlen muss.
Manche Kollektivverträge sehen bestimmte Stichtage vor, wie zum Beispiel den 30. Juni oder eben spätestens den 31. Juli für die Handelsangestellten. Andere Kollektivverträge wiederum legen fest, dass der Urlaubszuschuss bei Urlaubsantritt zu zahlen ist. Ebenso ist die Höhe des Urlaubszuschusses im Kollektivvertrag geregelt.

Bei den Angestellten sehen die meisten Kollektivverträge vor, dass der Urlaubszuschuss ein Monatsgehalt beträgt. Bei den Arbeitern gibt es viele unterschiedliche Regeln. Manche Kollektivverträge sehen lediglich zwei bis vier Wochenlöhne vor, oft verbunden mit einem Anstieg des Anspruches bei längerer Beschäftigung im Betrieb. Der Anspruch auf Urlaubszuschuss steht in der Regel pro Kalenderjahr zu.

Anteiliges Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Tritt man erst während des Jahres in den Betrieb ein, dann bekommt man den Urlaubszuschuss anteilig. Hat man heuer zum Beispiel am 1. März zu arbeiten begonnen, dann erhält man für heuer 10/12 an Urlaubszuschuss. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beendet wird und der Urlaubszuschuss noch nicht ausbezahlt wurde. Auch hier ist der aliquote Teil auszuzahlen. Dieselben Regeln gelten im Übrigen auch für das Weihnachtsgeld.

Sendungshinweis

„Radio Wien am Vormittag“, 16.7.2020

Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Das gibt es nur im aufrechten Arbeitsverhältnis! Das Urlaubsentgelt ist kurz gesagt das Gehalt, das ich während meines Urlaubs bekomme. Da ich in der Regel Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr habe, muss ich in dieser Zeit vom Arbeitgeber auch eine Bezahlung erhalten.

Dieses Geld nennt man dann eben nicht Lohn oder Gehalt, sondern Urlaubsentgelt. Die Höhe bemisst sich nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate, sprich auch Überstunden, Provisionen und Zulagen müssen hier mit einfließen, ich darf also in solchen Fällen nicht nur das „nackte Grundgehalt“ bekommen. Alles was an Aufwandsentschädigungen bezahlt wird, wie eben Diäten, aber auch Taggelder oder Kilometergelder sind mangels tatsächlichem Aufwand nicht zu bezahlen.

Sonderzahlungen und korrekte Höhe

Die Sonderzahlungen sprich Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden, unabhängig von Ihrer Nettoersatzrate also 80 bis 90 Prozent, in der Kurzarbeit ungekürzt gewährt. Sie erhalten im Jahr 2020 daher wie gewohnt ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld, brutto in Höhe Ihres Gehalts vor Kurzarbeit, zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom Arbeitgeber ausbezahlt.

Wenn die Höhe des ausbezahlten Urlaubszuschusses oder etwa auch die Höhe des Urlaubsentgelts ihrer Meinung nach nicht korrekt ist
können die Arbeitnehmerinnen gerne bei der Arbeiterkammer Wien nachfragen, ob die Höhe des erhaltenen Urlaubszuschusses oder des Urlaubsentgelts richtig ist. Auf unserer Homepage der Arbeiterkammer finden sie nähere Infos zum Thema Urlaubsgeld. Dort finden sie auch alle Infos wie sie mit der Arbeiterkammer in Kontakt treten können.