Steinstrand mit Brandung
ORF/Gabriela Schnitzer
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AK-Tipp

Erreichbarkeit im Urlaub

Der lange herbeigesehnte Sommerurlaub hat begonnen. Aufgrund von Smartphones und Laptops besteht aber für viele Menschen die Möglichkeit, immer und überall online zu sein. Das wissen auch die Chefs deshalb diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ die Erreichbarkeit im Urlaub.

Generell dient Urlaub der Erholung und dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, um diese Erholung zu ermöglichen und um den Arbeitnehmer vor nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu schützen.

Wie weit ich als Arbeitnehmer das Telefon oder Internet für meine Erholung benötige, bleibt natürlich mir selbst überlassen. Kritisch wird es jedoch, wenn sich die ständige Erreichbarkeit nicht mehr nur auf den Freundes- oder Verwandtenkreis bezieht, sondern auch der eigene Chef sich mal zwischendurch mit ein paar kurzen oder auch längeren beruflichen Anfragen meldet.

Kontaktaufnahme während des Urlaubs

Im Urlaub ist man zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet. Trotzdem wissen wir alle, dass das passiert. Die Frage ist daher, wie man als Arbeitnehmer damit umgeht. Das bedeutet, ich darf mein Handy ebenso ausschalten, wie die E-Mail Funktion, über die ich meine beruflichen Mails empfangen kann. Denn gerade die ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, widerspricht dem Erholungszweck des Urlaubs.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Feiertag“, 23.7.2020

Arbeitnehmer sind daher nicht verpflichtet, in ihrem Urlaub dienstliche Mails abzurufen oder telefonisch erreichbar zu sein. Dies ist vergleichbar mit den täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten, da ja auch diese der Regeneration dienen. Es ist ja mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass die ständige Erreichbarkeit, ja sogar wenige Anrufe der Firma in der Freizeit die Gefahr erhöhen, psychisch zu erkranken, beispielsweise an Erschöpfung oder Depressionen.

Verlangt der Arbeitgeber von mir auch im Urlaub ständig erreichbar zu sein, Telefonate entgegen zu nehmen, täglich mails zu lesen, eventuell sogar mehrmals am Tag, dann kann man nicht von Urlaub sprechen. Hier kann man von Rufbereitschaft sprechen und sobald eine Arbeitsleistung erbracht wird, liegt Arbeitszeit vor. Der Arbeitgeber dürfte für solche Zeiten keine Urlaubstage abziehen.

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Im Urlaub ist man nicht verpflichtet für die Firma erreichbar zu sein

Handy und Urlaubsort

Privat- oder Diensthandy, oder vielleicht sogar Diensthandy mit Privatnutzung das wird alles gleich behandelt. Denn es geht in diesem Fall vorerst gar nicht um die Kosten, die aufgrund der Telefonate oder Roaming-Gebühren entstehen, sondern es geht vielmehr um das gesetzliche Recht auf Erholung beziehungsweise die vorhin angesprochenen gesundheitlichen Folgen.

Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber natürlich nichts an, wo ich meine Freizeit oder meinen Urlaub verbringe. Im Falle einer längeren örtlichen Abwesenheit, kann es jedoch von eigenem Nutzen sein, dem Arbeitgeber die Adresse bekannt zu geben. Denn im Falle einer Kündigung, die ja auch während des Urlaubs ausgesprochen werden kann, darf beziehungsweise muss der Arbeitgeber an jene Adresse zustellen, die ihm bekannt ist.

Wenn ich mich aber nun mehrere Wochen nicht zu Hause aufhalte, die Post aber rechtswirksam zugestellt wird, kann ich auf diese Weise eventuell Fristen versäumen, weil ich von der Kündigung nicht erfahren habe. Das heißt unser Tipp ist– entweder dem Arbeitgeber Aufenthaltsadresse bekannt geben oder Nachsendeauftrag einrichten.