Tabletten
ORF.at/Zita Klimek
ORF.at/Zita Klimek
AK-Tipp

Krank im Urlaub

Der Urlaub dient der Erholung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und wird von vielen das ganze Jahr über sehnsüchtig erwartet. Ganz sorgenlos und unbeschwert ist der Urlaub im Ausland aufgrund von Corona heuer sicher nicht. Zum Beispiel, wenn man krank wird oder nicht rechtzeitig in die Arbeit zurückkehren kann.

Wird man im Urlaub krank, dann unterbricht der Krankenstand den Urlaub, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Der Urlaub wird dann ab dem vierten Tag rückwirkend unterbrochen, das heißt es werden keine Urlaubstage abgezogen. Die Erkrankung darf vom Arbeitnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Weiters gelten strenge Melde- und Nachweispflichten. Am 4. Krankenstandstag muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich von der Erkrankung informieren.

Bei Wiederantritt der Arbeit muss der Arbeitnehmer unaufgefordert die Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden. Wenn man im Ausland erkrankt, muss man besonders aufpassen. Wird man zum Beispiel von einem Arzt in Italien krankgeschrieben, benötigt man zusätzlich eine behördliche Bestätigung darüber, dass die Krankenstandsbestätigung von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus erfolgte und man vom Spital eine Krankenbestätigung vorlegt.

Tabletten
ORF.at/Zita Klimek
Krank werden im Urlaub ist unangenehm

Erkrankung an Corona im Urlaub

Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Corona-Erkrankung im Ausland statt den Urlaubstagen ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Vorsätzlich und grob fahrlässig bezieht sich auf die korrekten Verhaltensregeln. Gerade in Punkto Verhalten im Ausland ist zu beachten, dass die dortigen Schutzbestimmungen eingehalten werden wie etwa Sicherheitsabstände und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Ein Beispiel für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist das berühmte gemeinsame Trinken aus einem Sangria-Kübel.

Die Konsequenz des nicht korrekten Verhaltens kann sein, dass für die Dauer der Erkrankung im Ausland kein Entgelt vom Arbeitgeber gezahlt wird. Das ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen. Eine Reisewarnung des Außenministeriums und die konkrete Sicherheitsstufe spielen in diesem Zusammenhang auch eine gewisse Rolle.

Melde- und Nachweispflichten

Werden die Melde- und Nachweispflichten nicht eingehalten, dann tritt keine Unterbrechung des Urlaubes ein und es werden die vollen Urlaubstage abgezogen. Aus eigenem Interesse sollte man daher bereits im Urlaub an die Nachweise denken und sie besorgen! Eine weitere Thematik könnte sein, dass man aus dem Urlaub nicht rechtzeitig zurückkommt. Kann man beispielsweise aufgrund von Naturereignissen und einem damit in Zusammenhang stehenden verspäteten oder abgesagten Rückfluges nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, liegt eine so genannte Dienstverhinderung vor.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 6.8.2020

Wesentlich ist jedoch dabei, man muss den Arbeitgeber davon unverzüglich informieren! Das Fernbleiben oder die Verspätung ist sodann entschuldigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um es trotz abgesagtem Flug pünktlich in die Arbeit zu schaffen. Außerdem ist man als Arbeitnehmer verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Verhinderung möglichst kurz dauert.

Man muss daher alles tun, um so rasch als möglich wieder zur Arbeit zu kommen. Zum Beispiel Flüge umbuchen, auch wenn es umständlicher ist, oder auf andere Verkehrsmittel etwa Züge umsteigen.Trifft mich als Arbeitnehmer an der Verspätung keine Schuld und habe ich alles getan um schnellstmöglich wieder zurückzukehren, dann muss der Arbeitgeber bei das Entgelt für diese Zeit weiterzahlen.