Kinder an Tisch
APA/dpa/Karl-Josef Hildenbrand
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AK-Tipp

Corona: Wenn das Kind nach Hause muss

Wenn im Herbst die Corona-Ampel auf Rot steht und die Schule auf Distance-Learning umstellt oder der Kindergarten einfach schließt. Kann man in dieser Zeit von der Arbeit fernbleiben, um sein Kind zu betreuen? Das ist das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Grundsätzlich sollte in den Schulen die Betreuung auch dann gewährleistet sein, wenn die Ampel auf Rot steht und zwar unabhängig vom beruflichen Hintergrund der Eltern. In diesem Fall gibt es dann auch kein Recht auf Freistellung vom Job, solange das Betreuungsangebot in den Schulen genutzt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern aber die Möglichkeit eine bezahlte Sonderbetreuungszeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Bis Ende Februar 2021 kann man mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Maximal drei Wochen pro Elternteil sind hier möglich.

Das bedeutet, sowohl Vater als auch Mutter können die Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.
Sich also die Zeit mit Ihrem Partner beziewhungsweise Partnerin aufteilen. In Summe sind es daher bis zu sechs Wochen. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist zudem nicht erforderlich. Verbrauchen kann man die Sonderbetreuungszeit am Stück, tageweise und halbtageweise. Es gibt aber keinen rechtlichen Anspruch darauf. Sie benötigen die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Zudem gelten folgende Voraussetzungen: Das Kind ist unter 14 Jahre alt und muss notwendigerweise betreut werden und Ihre Anwesenheit ist im Betrieb nicht notwendig.

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Die Kinderbetreuung ist in Zeiten von Corona eine große Herausforderung

Entgelt und unverschuldete Dienstverhinderung

Während der Sonderbetreuungszeit bekommt man vom Arbeitgeber das Entgelt weitergezahlt. Ein Drittel davon bekommt Ihr Arbeitgeber vom Bund ersetzt.

Wenn der Kindergarten zwar nicht von der Behörde geschlossen wird, sondern einfach mal wegen eines Corona-Verdachts zusperrt und eine Betreuung bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses nicht möglich ist, empfiehlt es sich zuerst mit dem Arbeitgeber über die Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit zu sprechen. Lehnt er dies ab, hat man jedoch trotzdem die Möglichkeit das Kind zu Hause zu betreuen, wenn keine andere dafür geeignete Betreuungsperson in Frage kommt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 10.9.2020

Es handelt sich dabei juristisch um eine unverschuldete Dienstverhinderung. Der Arbeitgeber zahlt hier mein Entgelt weiter, wenn meine Abwesenheit verhältnismäßig kurz dauert. Wie lange das ist, ist im Gesetz nicht festgeschrieben. Man kann aber jedenfalls mal von einer Woche ausgehen.

Häufigkeit und Tipp

Es gibt keine fixe Zahl, da dieser Anspruch pro Anlassfall gebührt. Sollte der Kindergarten im Herbst daher ein weiteres Mal schließen müssen, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Umständen erneut.

Aufgrund der ständig neuen Verordnungen am besten immer vorab einmal bei der zuständigen Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer anrufen und nachfragen.