Ein Stand mit verschiedenen Mund- und Nasenschutz Masken
APA/BARBARA GINDL
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AK-Tipp

Was tun wenn man Corona-Verdachtsfall ist

Zweiter Lockdown, die Infektionszahlen sind hoch und damit auch die Wahrscheinlichkeit, selbst an Corona zu erkranken oder einen Erkrankten persönlich zu kennen. Was passiert eigentlich, wenn man auf Grund einer Infektion oder eines Infektionsverdachts nicht arbeiten kann?

Die Frage stellen sich aktuell sehr viele. Schon mit dem ersten kleinen Husten haben wir Angst, uns mit Corona angesteckt zu haben. Es gibt aber tatsächlich nur zwei Fälle, die arbeitsrechtlich relevant sein können. Einerseits eine konkrete Erkrankung mit entsprechenden Symptomen. Hier ist die Vorgehensweise bekannt. Fühle ich mich krank, melde ich mich beim Arzt und bekomme gegebenenfalls eine Krankschreibung. Ist der Arzt der Meinung, es liegt möglicherweise ein Fall von Corona vor, ist er zusätzlich gesetzlich verpflichtet, die Gesundheitsbehörden zu informieren.

Wenn ich keine Symptome habe liegt möglicherweise ein Coronaverdacht vor. Die Definition dieser Verdachtsfälle ist österreichweit vereinheitlicht. Ich gelte als Verdachtsfall, wenn ich für 15 Minuten oder länger in einer Entfernung von unter zwei Metern Kontakt mit einem bestätigten Fall hatte oder, unabhängig von der Entfernung, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer größeren Konzentration von Aerosolen eines bestätigten Falls ausgesetzt war. Beim Sport zum Beispiel oder in Innenräumen. Solange ich keine Symptome habe, bringt ein Anruf beim Arzt nichts. In diesem Fall ist ein Anruf unter 1450 erforderlich.

Coronamasken
APA/Barbara Gindl
Die Corona-Pandemie hat uns aktuell fest im Griff

1450, Gesundheitsbehörde, Krankmeldung

1450 ist eigentlich nur ein Callcenter. Sie wurde als eine Art erste Ebene eingerichtet, um die Gesundheitsbehörden zu entlasten. Nur jene Fälle, die von 1450 tatsächlich als Corona-Verdachtsfälle identifiziert werden, werden von 1450 direkt an die Gesundheitsbehörde weitergeleitet. Erst diese und nur diese kann in weiterer Folge eine Quarantäne anordnen und mich absondern.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 12.11.2020

Zusammengefasst gibt es also nur zwei denkbare Fälle. Entweder ich bin bereits erkrankt und vom Arzt krankgeschrieben oder ich wurde von der Gesundheitsbehörde und nicht von 1450 in Quarantäne geschickt. In allen anderen Fällen bin ich grundsätzlich verpflichtet, arbeiten zu gehen.

Die telefonische Krankmeldung war zu Beginn von Corona möglich, wurde kurzzeitig stark eingeschränkt und ist jetzt wieder problemlos möglich. Vergessen Sie aber nicht, Ihren Arzt zu ersuchen, Ihre Krankmeldung Ihnen oder direkt Ihrem Arbeitgeber in Schriftform zu übermitteln.

Keine Quarantäne aber mulmiges Gefühl

In diesen Fällen ist zu empfehlen, sofort Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen und die eigenen Bedenken zu schildern. Man darf nicht vergessen: der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem ganzen Betrieb und hat natürlich auch kein Interesse daran, die Gesundheit der anderen Beschäftigten zu gefährden. Unsere Wahrnehmung ist es, dass hier gute Zwischenlösungen gefunden werden, zum Beispiel die Versetzung in ein Einzelbüro oder Homeoffice.

Lohn in der Quarantäne und Homeoffice

Wenn Ihnen die Gesundheitsbehörde, nicht 1450, wegen Corona oder eines Verdachts auf Corona eine häusliche Quarantäne auferlegt und Sie deshalb nicht arbeiten gehen können, steht Ihnen für die gesamte ausgefallene Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung zu, die Ihr Arbeitgeber leisten muss. Diese Entgeltfortzahlung wird dem Arbeitgeber zur Gänze vom Bund ersetzt. Geld sollte in Zusammenhang mit einer Quarantäne daher in der Regel nicht zum Streitfall werden.

Homeoffice bedeutet eine Änderung des Arbeitsvertrages. Der Dienstort ist ja vertraglich geregelt, sei es mündlich oder schriftlich. Das kann man nicht einseitig ändern, auch nicht während Corona. Möchten Sie im Homeoffice arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber zuerst zustimmen.

Auch umgekehrt müssen Sie zuvor Ihre Zustimmung erteilen. Wichtig ist, dass damit gleichzeitig auch die Rahmenbedingungen geregelt werden, die die Praxis des Homeoffice betreffen. Wer stellt die Betriebsmittel zur Verfügung, wer trägt allfällige Kosten, wie wird der Arbeitsplatz gestaltet? All das sollte in einer schriftlichen Homeoffice-Vereinbarung ausdrücklich geregelt werden.