Kinder an Tisch
APA/dpa/Karl-Josef Hildenbrand
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AK-Tipp

Kinderbetreuung in Zeiten von Corona

Immer häufiger sind berufstätige Eltern davon betroffen, dass sie coronabedingt an ihrer Arbeit gehindert sind, weil sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Was arbeitsrechtlich gilt und ob sie weiterhin mit ihrem Gehalt rechnen können, das ist das Thema mit den Experten der AK Wien.

Stichwort „Sonderbetreuungszeit“. Es gibt seit März ein eigenes Gesetz, das die Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen ermöglicht, etwa wenn Schulen lockdownbedingt schließen, selbst wenn sie gleichzeitig eine Notbetreuung anbieten. Dieses Gesetz gilt weiterhin und ist im zweiten Lockdown klar anwendbar. Unklarheiten hat es gegeben, weil das bisherige Gesetz mit einem neu geplanten Gesetz verwechselt wurde, das in Zukunft einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit begründen soll.

Das geplante Gesetz mit einem Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit liegt seit geraumer Zeit im Parlament. Am 20.11. wurde es nach zahlreichen Abänderungen vom Nationalrat beschlossen, nun sind der Bundesrat und der Bundespräsident an der Reihe. Der Bundesrat hat am 3. Dezember getagt. Das neue Gesetz wird also wohl Mitte Dezember in Kraft treten.

Kinder an Tisch
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Seine Kinder in Zeiten von Corona zuhause zu betreuen, kann zur Herausforderung werden.

Änderungen im neuen Gesetz

Es gibt drei wesentliche Änderungen. Erstens wird endlich ein Rechtsanspruch geschaffen, für den sich Arbeiterkammer und ÖGB massiv eingesetzt haben. Der gilt übrigens auch dann, wenn nur ein einzelnes Kind zu Hause bleiben muss, weil es möglicherweise als K1-Person identifiziert wurde. Zweitens wird rückwirkend mit ersten November bis zum Ende dieses Schuljahres ein neuer, vierwöchiger Topf geschaffen, auf den betroffene Eltern zurückgreifen können. Und Drittens ganz wichtig für den Arbeitgeber. Er bekommt die an die ArbeitnehmerInnen geleistete Entgeltfortzahlung zu 100 Prozent vom Bund refundiert.

Die Sonderbetreuungszeit ist als eine Sonderform der Dienstverhinderung zu sehen, die dann greift, wenn ich notwendigerweise an meiner Arbeitsleistung verhindert bin, zum Beispiel auf Grund meiner gesetzlichen Obsorge und Aufsichtspflicht. Das gilt in einem Lockdown natürlich dann, wenn Schulen keine Betreuung anbieten. Die AK und der ÖGB haben in fast letzter Minute eine wichtige Ergänzung zum geplanten Gesetz hineinreklamiert. Selbst wenn in einem allfälligen dritten Lockdown die Schulen teilweise geöffnet bleiben sollten, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden.

Kind erkrankt an Corona

Für die Erkrankung des eigenen Kindes muss die vierwöchige Sonderbetreuungszeit nicht geopfert werden. Eine Erkrankung des Kindes an Corona ist arbeitsrechtlich mit einer Grippeerkrankung gleichzusetzen, für die man auf die altbewährte Pflegefreistellung zurückgreifen kann. Diese stellt einen eigenen Topf dar mit bezahlter Freistellung von bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr. Ist das Kind unter 12 Jahre alt, gebührt bei neuerlicher Erkrankung eine weitere Freistellungswoche.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 3.12.2020

Auf Seite der Beschäftigten ist in all diesen Fällen mit einer 100 prozentigen Entgeltfortzahlung zu rechnen. Sowohl die Sonderbetreuungszeit, als auch die Pflegefreistellung regeln das eindeutig. Bei der Sonderbetreuungszeit bekommt der Arbeitgeber überdies die geleistete Entgeltfortzahlung vom Staat refundiert. Es ist also nicht damit zu rechnen, dass in diesen Fällen Geld zu einem Streitthema werden sollte.

Kündigung und Tipp

Nachdem der Arbeitgeber beim Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit sogar 100 Prozent der Entgeltfortzahlung ersetzt bekommt, ist mit Kündigungen in diesen Fällen eher nicht zu rechnen. Falls doch, sind Anfechtungsmöglichkeiten denkbar, insbesondere auf Grund einer Diskriminierung. Wenn der Arbeitgeber von staatlicher Seite einen Corona-Umsatzersatz erhalten hat, ist überdies mit einer Rückzahlung der Förderung zu rechnen. Ich rate allen Betroffenen, die in diesem Zusammenhang gekündigt werden, rasch Kontakt mit der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft aufzunehmen.

Es ist leicht vorstellbar, dass all die rechtlichen Regelungen in Zeiten von Corona für so manche Verwirrung sorgen. Gemeinsam mit dem ÖGB hat die Arbeiterkammer dafür schon im März eine eigene Webseite ins Leben gerufen, die Antworten auf hunderte Fragen zum Thema Job und Corona liefert. www.jobundcorona.at.