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ORF.at/Dominique Hammer
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AK-Tipp

Abschluss des Arbeitsjahres

Den Jahreswechsel haben wir im Corona-Lockdown begangen und das Jahr 2020 war insgesamt das Jahr von Covid 19. Ungeachtet dessen, nützen viele Menschen den Jahresbeginn dazu, gute Vorsätze zu fassen auch was das Arbeitsleben und das Arbeitsjahr betrifft. Die AK hat Tipps dazu.

Ratsam ist es, wenn Arbeitnehmerinnen sich überlegen, was im vergangenen Jahr beruflich sehr gut gelaufen ist und wo vielleicht noch ein Verbesserungsbedarf besteht. Oder aber auch, ob man mit seiner derzeitigen Tätigkeit nach wie vor zufrieden ist. Möglicherweise stellt sich dann der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung oder für eine Weiterbildung ein. Gibt es dazu schon konkrete Vorstellungen zum Beispiel in Hinblick auf eine Bildungskarenz, macht es Sinn das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um mögliche interne Veränderungen oder auch die Bereitschaft des Arbeitgebers in Bezug auf Aus- und Fortbildungen abzuklären.

Im Jahr 2020 war durch Covid19 bei vielen auch beruflich einiges anders wie zum Beispiel Homeoffice statt Büro. Dadurch hat es möglicherweise zusätzlich Kosten gegeben wie etwa Telefon-, Internetgebühren oder Kosten für Büromaterial. Diese Kosten müssen vom Arbeitgeber ersetzt werden. Im Idealfall vereinbart man dazu bereits im Vorfeld einen pauschalen Aufwandersatz.

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Es macht Sinn genaue Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.

Mehrarbeit in der Kurzarbeit

Das Corona-Kurzarbeitsmodell wurde von den Sozialpartnern mit großem Einsatz von AK und ÖGB entwickelt, damit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Bei der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum herabgesetzt und die ArbeitnehmerInnen erhalten zwischen 80 und 90 Prozent ihres bisherigen Einkommens vom Arbeitgeber bezahlt. Der Arbeitgeber erhält dafür einen Zuschuss vom AMS.

Tatsächlich wurde in einigen Betrieben aber während der Kurzarbeit mehr gearbeitet, als ursprünglich geplant. Somit kann es sein, dass die geleisteten Stunden durch die Nettoersatzrate nicht abgedeckt sind und diese Stunden zusätzlich zu bezahlen sind. Daher empfehlen wir den ArbeitnehmerInnen darauf zu achten, ob mehr Stunden gearbeitet wurden, als durch die Nettoersatzrate gedeckt sind. Sollten Stunden offen sein, müssen diese rechtzeitig eingefordert werden!

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 14.1.2021

Die Zeit diese Ansprüche einzufordern sind sehr unterschiedlich. Sehr häufig finden sich im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag sogenannte Verfallsfristen somit muss man offene Ansprüche binnen einer bestimmten Frist zum Beispiel innerhalb von 3 Monaten schriftlich einfordern. Daher sollte man sich nicht zu viel Zeit lassen!

Überdurchschnittlich belastete Berufsgruppen

In Branchen wie der Paketzustellung, dem Pflege- und Gesundheitsbereich, dem Lebensmittelhandel und einigen anderen ist das Arbeitspensum und die Arbeitszeit stark angestiegen. Es lohnt sich daher, einen Blick auf die Arbeitszeiten zu werfen und zu kontrollieren ob aus 2020 noch Mehr- und Überstunden offen sind. Vor allem bei Arbeitnehmerinnen mit Überstundenpauschale oder All In ist sehr oft das Kalenderjahr der sogenannte Durchrechnungszeitraum. Daher ist es wichtig, die Anzahl der tatsächlich geleisteten Überstunden für 2020 zu ermitteln und auszurechnen, ob die Überstunden durch die Pauschale/das All In auch tatsächlich alle bezahlt wurden.

Sind die tatsächlich geleisteten Überstunden durch die Pauschale/das All In nicht gedeckt, müssen die darüber hinaus gehenden Überstunden vom Arbeitgeber zusätzlich bezahlt werden. Immens wichtig in diesem Zusammenhang ist es daher, die Arbeitszeiten Tag für Tag mitzuschreiben, analog oder digital zum Beispiel mit dem AK-Zeitspeicher.

Kalenderübertragungen ins neue Jahr

Vor allem im Zusammenhang mit dem Urlaub ist es empfehlenswert die verbrauchten Urlaubstage mitzuschreiben. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Urlaubsaufzeichnungen für die MitarbeiterInnen zu führen. Trotzdem schadet eine Kontrolle diesbezüglich nicht, denn gerade bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen die Meinungen über offene Urlaubstage sehr oft auseinander.

Allerdings sollte man beachten: Das Urlaubsjahr ist in der Regel das Arbeitsjahr und nicht das Kalenderjahr, dies sollte bei den Übertragungen berücksichtigt werden.
Das Arbeitsjahr läuft immer ab dem Eintrittsdatum. Durch Vereinbarung kann aber das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden, was auch in vielen, vor allem größeren Betrieben der Fall ist.

Mit dem Überblick über den offenen Urlaub, fällt auch die Urlaubsplanung leichter und hat man die offenen Ansprüche mit seinem Arbeitgeber geklärt, kann man mit klarem Kopf und ohne Altlasten ins neue Jahr starten!