Ein Maler steht auf einer Holzleiter
ORF.at/Christian Öser
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AK-Tipp

Rechte am Ende des Arbeitsverhältnisses

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, ist es empfehlenswert in die Zukunft zu schauen und sich auf den neuen Job bzw die Jobsuche zu konzentrieren. Mindestens genauso wichtig ist es aber, das beendete Arbeitsverhältnis gut abzuschließen, damit man auf keine Ansprüche verzichtet.

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber die Endabrechnung ausstellen und gleichzeitig die offenen Ansprüche auszahlen. Bis zur Beendigung steht das laufende Entgelt wie vor allem der Lohn/das Gehalt zu. Auch Zulagen, Reisekosten und anderer Aufwandersatz sind grundsätzlich bei Beendigung auszubezahlen. Zusätzlich besteht in der Regel Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen, nämlich das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Anspruch generell und wie das Urlaubs-, Weihnachtsgeld berechnet werden, ist typischerweise im Kollektivvertrag geregelt.

Offene Urlaubstage müssen bei Beendigung als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden. Im laufenden Urlaubsjahr muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber nur der anteilige Urlaub ausbezahlt werden. Pro Monat sind das rund zweieinhalb Werktage. Zusätzlich zum Urlaub kann es sein, dass auch noch Zeitguthaben offen sind. Auch diese müssen bei Beendigung ausbezahlt werden. Dabei ist bei Überstunden ein Zuschlag von mindestens 50 Prozent zu berücksichtigen.

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Es ist wichtig, das beendete Arbeitsverhältnis gut abzuschließen, damit man auf keine Ansprüche verzichtet.

Abfertigung und Kündigungsentschädigung

Für Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 gilt die Abfertigung Neu. Dabei zahlt der Arbeitgeber ab dem zweiten Monat eines Arbeitsverhältnisses 1,53 Prozent vom Entgelt, das die Arbeitnehmerin insgesamt verdient, in eine Vorsorgekasse ein. Wenn insgesamt drei Einzahlungsjahre vorliegen und das Arbeitsverhältnis endet nicht durch Selbstkündigung unberechtigten vorzeitigen Austritt oder berechtigte fristlose Entlassung, dann kann man sich die Abfertigung auszahlen lassen. Ansonsten bleibt das Geld bei der Vorsorgekasse und wird weiter veranlagt. Für Arbeitsverhältnisse vor 2003 gilt die Abfertigung Alt. Infos dazu gibt es bei der Arbeiterkammer, den Gewerkschaften und Betriebsrätinnen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 25.2.2021

Wenn der Arbeitgeber falsch kündigt, weil er die Frist oder den Termin nicht einhält, muss er eine Kündigungsentschädigung zahlen. Das bedeutet die Arbeitnehmerin bekommt ihr Entgelt so, als wäre sie korrekt gekündigt worden. Dasselbe gilt für eine unberechtige fristlose Entlassung und den berechtigten vorzeitigen Austritt. Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis steht Kündigungsentschädigung zu, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unrechtmäßig beendet.

Anspruch auf Zeugnis

Auf Verlangen der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen. Im Zeugnis muss stehen von wann bis wann die Arbeitnehmerin beschäftigt war und was sie gearbeitet hat. Eine Berufsbezeichnung wie Kellnerin reicht nicht aus, sondern es müssen die konkreten Tätigkeiten wie Servieren, Kassieren, Zubereitung einfacher Speisen, Bestellen von Lebensmitteln angeführt werden. Wichtig ist es besteht kein Anspruch auf eine Beurteilung, sondern nur auf ein einfaches Zeugnis, wie soeben beschrieben.

Negative Formulierungen im Zeugnis sind unzulässig und muss der Arbeitgeber daher streichen. Achtung, nicht immer sind negative Passagen auch sofort als solche erkennbar! Er erledigte seine Aufgaben zur Zufriedenheit bedeutet leider nicht so gut, stets zur vollsten Zufriedenheit ist hingegen optimal. Außerdem sollten Beurteilungen im sogenannten Superlativ formuliert werden zum Beispiel höchst engagiert, äußerst kompetent, immer motiviert.

Ist das Zeugnis nicht korrekt oder Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, sollten Arbeitnehmerinnen dies unbedingt schriftlich beim Arbeitgeber urgieren. Sehr oft muss das rasch passieren zum Beispiel innerhalb von drei Monaten. Musterschreiben dazu und weitere Informationen gibt es auf der AK-Homepage.