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AK-Tipp

Alles zum Steuerausgleich 2020

Mit der Arbeitnehmerveranlagung können sie sich jetzt einen Teil der Steuern zurückholen. Corona hat die Arbeitswelt aber ordentlich durcheinandergewirbelt. Das kann auch für die Arbeitnehmerveranlagung relevant sein. Was absetzbar ist, ist heute das Thema.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung geht’s darum, dass man sich einen Teil der Lohnsteuer vom Finanzminister zurückholen kann, zum Beispiel kann man Ausgaben für den Job absetzen wie Ausbildungskosten und digitale Arbeitsmittel wie Laptop oder ähnliches mehr. Es gibt aber noch viele andere Absetzmöglichkeiten mehr, zum Beispiel den Familienbonus mit bis zu 1.500 € pro Kind.

Die wichtigste Botschaft ist: In den meisten Fällen kommt es bei der Arbeitnehmerveranlagung zu einem positiven Ergebnis für die ArbeitnehmerInnen. Wir empfehlen daher allen Mitgliedern für ihre spezifische Situation zu prüfen, ob etwas abgesetzt werden kann.

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Eine Arbeitnehmerinnenveranlagung beim Finanzamt lohnt sich

Das Formular L1 und die unbegründete Angst davor

Traditionell funktioniert so eine Arbeitnehmerveranlagung über das Formular L1 Arbeitnehmerveranlagung samt Beilagen, das bei jedem Finanzamt aufliegt. Immer mehr Menschen nutzen aber auch FinanzOnline, wo man die Veranlagung digital von zuhause aus abwickeln kann. Die Steuerpflichtigen haben dafür fünf Jahre Zeit, können also zum Beispiel 2021 auch noch die Veranlagung für 2016 machen. Die Arbeitnehmerveranlagung ist freiwillig. Unter gewissen Umständen kann es sein, dass man eine Steuererklärung abgeben muss, zum Beispiel wenn man mehr als einen Arbeitgeber hat. Das ist aber die Minderheit der Fälle.

Viele Arbeitnehmer führen die Veranlagung aber nicht durch.
Viele wohl aus Unkenntnis, dass überhaupt eine Steuergutschrift möglich ist. Und manche wohl auch deswegen, weil sie glauben, dass das Ausfüllen des Formulars zu kompliziert ist. Davon sollte man sich aber nicht abhalten lassen. Schaut man sich das Formular L1 und die Beilagen einmal genauer an, sieht man gleich, dass sie leicht verständlich sind und das Ausfüllen keine Hexerei ist.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 25.3.2021

Wichtig ist, dass man die Rechnungen aufhebt. Denn es kann sein, dass das Finanzamt Belege einfordert und dann muss man diese vorweisen können, sonst wird der Absetzposten nicht akzeptiert werden und es kann keine Gutschrift geben.

Antragslose automatische Veranlagung

Es gibt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung seit 2016. Die erfasst aber nur Spenden und Negativsteuer. Das Finanzamt weiß nicht ob zum Beispiel Ausgaben für den Job vorliegen oder der Familienbonus zusteht. Wir empfehlen daher sich nicht auf die antragslose Veranlagung zu verlassen. Wenn man schon automatisch veranlagt worden ist, ist das aber kein Problem. Man kann innerhalb der fünf Jahre immer noch die ordentliche Veranlagung nachholen.

Absetzposten im Homeoffice

Ein großes Thema 2020 war das Homeoffice. Für 2020 gelten grundsätzlich noch die alten Regeln, also jene vor der Reform, die im Februar im Parlament beschlossen wurde. Hier gibt es eine Absetzmöglichkeit für digitale Arbeitsmittel, also insbesondere Laptop, Handy und Internet soweit sie dienstlich genutzt werden. Üblicherweise werden 60 Prozent akzeptiert. Strom, Heizung und Mobiliar können nur abgesetzt werden, wenn man ein steuerliches Arbeitszimmer vorweisen kann, das ist für die Masse der Beschäftigten auch mit Corona-Homeoffice 2020 nicht erreichbar. Die angesprochene Reform bringt hier eine Verbesserung, nicht nur für die Zukunft, sondern beim Mobiliar auch eine rückwirkende Absetzbarkeit für das Jahr 2020.

Wer sich 2020 fürs Homeoffice ergonomisches Mobiliar, also zum Beispiel einen Drehstuhl oder einen Schreibtisch gekauft hat, der kann die Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung 2020 bis 150 Euro geltend machen. Übersteigende Kosten können in den Folgejahren bis inklusive 2023 abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass man 26 ganze Tage im Homeoffice gearbeitet hat. Zumindest 2020 sollte das für die Meisten aber kein Problem darstellen.

Tipps für 2020

Viele Beschäftigten hatten 2020 schwankende Bezüge wegen Kurzarbeit. Da kann es sein, dass insbesondere der Familienbonus von der Lohnverrechnung nicht ganz berücksichtigt werden konnte, weil man in einigen Monaten nicht genug Lohnsteuer zusammengebracht hat. Das kann man in der Jahresveranlagung ausgleichen – sofern in den anderen Monaten genug Lohnsteuer angesammelt worden ist, dass man aufs Jahr gerechnet auf die 1.500 € pro Kind kommt.