Bub spielt im Kindergarten
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AK-Tipp

Kinderbetreuung im Lockdown

Neuer Lockdown, neue Einschränkungen und damit auch erneut das sogenannte Distance Learning für tausende Kinder und Jugendliche. Viele von ihnen werden zu Hause bleiben müssen, gleichzeitig stellt sich die Frage, ob auch ihre berufstätigen Eltern problemlos zu Hause bleiben können, ohne ihren Lohn oder gar ihren Job zu riskieren.

Man muss klar unterscheiden, einerseits gibt es einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, das heißt ich benötige für die Inanspruchnahme die Zustimmung des Arbeitgebers nicht. Andererseits gibt es aber Fälle, in denen der Rechtsanspruch zwar nicht greift, ich mit dem Arbeitgeber aber bilateral einen Verbrauch von Sonderbetreuungszeit vereinbaren kann. Das Gute daran ist, in beiden Fällen bekomme ich meinen vollen Lohn oder mein volles Gehalt weiterhin bezahlt und in beiden Fällen bekommt der Arbeitgeber seine Personalkosten vom Bund ersetzt.

Es gibt zwei Voraussetzungen für den Rechtsanspruch. Einerseits muss die Schule zur Gänze oder zumindest teilweise geschlossen werden beziehungsweise muss mein Kind behördlich in Quarantäne gesetzt werden. Andererseits muss die Betreuung zu Hause tatsächlich notwendig sein. Das ist sie dann, wenn die Schule oder der Kindergarten eine solche Notbetreuung nicht anbieten.

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Die Sonderbetreuungszeit ist gesetzlich klar geregelt.

Bei Betreuungsmöglichkeit kein Rechtsanspruch

Bei einer Betreuungsmöglichkeit in der Schule gilt kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Wobei diese Möglichkeit nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch bestehen muss. Wird die Betreuung davon abhängig gemacht, ob man nicht ohnehin von zu Hause arbeitet und wird meinem Kind die Betreuung faktisch verunmöglicht, greift der Rechtsanspruch definitiv, selbst wenn medial verkündet wird, die Betreuung greife für jedermann.

Wird mir eine Betreuung hingegen angeboten, kann die Sonderbetreuungszeit dennoch zu Stande kommen, wenn aber der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt. Seit der Kostenersatz für den Arbeitgeber von ein drittel beziwhungsweise der Hälfte auf nunmehr 100 Prozent angehoben wurde, nimmt die AK wahr, dass die Bereitschaft der Arbeitgeber, der Sonderbetreuungszeit zuzustimmen, spürbar zugenommen hat.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 8.4.2021

Dauer und Belegbarkeit

Egal ob mit oder ohne Rechtsanspruch, seit 1.11. gilt bis zum Ende des aktuellen Schuljahres ein Puffer von bis zu vier Wochen. Ganz wichtig dabei, der Anspruch gebührt pro Elternteil und zwar auch dann, wenn ein Elternteil gar nicht in einem Haushalt mit dem Kind lebt. So gesehen sind es damit 8 Wochen pro Elternpaar, wenn beide Elternteile die Sonderbetreuungszeit beanspruchen.

Diese Möglichkeiten besteht auch, wenn die Schule nicht coronabedingt schließt, sondern lediglich die Ferien verlängert.
Denn das ist natürlich eine Mogelpackung, die so nicht durchgehen kann. Die Schulen sind natürlich coronabedingt geschlossen, selbst wenn man die Maßnahme als „Verlängerung der Ferien“ tituliert. Für mich als Elternteil zählt, die Schule oder der Kindergarten bleiben länger geschlossen, als nur für die Dauer der planbaren Osterferien. Damit liegt aus Sicht von Arbeiterkammer und Gewerkschaften jedenfalls eine behördliche Schulschließung vor, die die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit ermöglicht.

Die Frage nach der Belegbarkeit der Kindergarten und Schulschliessungen taucht in der Beratung tatsächlich immer wieder auf, weil Arbeitgeber gelegentlich Schwierigkeiten haben, ihren Kostenersatz vom Bund zu erhalten. Obwohl es auch der Bund ist, der diese Maßnahmen setzt, verlangt man hier oftmals Schulinformationen, Fotos von Aushängen oder eine Bestätigung der Schul- oder Kindergartenleitung. Der Tipp ist, wann immer man schriftliche Informationen erhält, gleich abfotografieren und für den Fall des Falles gut aufbewahren.