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ORF.at/Dominique Hammer
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AK-Tipp

Ihr Recht bei Kurzarbeit

Seit fast einem Jahr ist die Kurzarbeit das Allheilmittel gegen die krisenbedingte Arbeitslosigkeit, mehrfach überarbeitet ist sie soeben in die Phase 4 gemündet. Was die Fortsetzung der Kurzarbeit für die Betroffenen bedeutet ist diesmal das Thema mit den Expertinnen der AK Wien.

Mit ersten April ist die Kurzarbeit in ihre vierte Phase getreten, die jetzt bis 30. Juni dauern wird. Rechtlich ändert nicht viel und das ist eine gute und eine schlechte Nachricht zugleich. Gut, weil damit weiterhin wertvolle Arbeitsplätze kündigungsgeschützt und mit staatlicher Förderung weitestgehend erhalten werden können und die Arbeitslosigkeit nicht weiter ansteigt.

Schlecht, weil Betroffene natürlich weiterhin auf bis 20 Prozent ihres monatlichen Einkommens verzichten müssen, während ihre Fixkosten, also Miete, Strom, Kreditraten weitestgehend unverändert bleiben. Das war zu Beginn der Krise natürlich weitaus großzügiger als das leider sehr niedrige Arbeitslosengeld, man muss aber ganz genau aufpassen, dass diese Einkommensverluste nicht zu einem Dauerzustand werden.

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Die Kurzarbeit ist seit fast einem Jahr das Allheilmittel krisenbedingte Arbeitslosigkeit

Aufstocken des Einkommens in Kurzarbeit

Es ist aktuell noch immer rund ein Viertel aller Beschäftigten in Kurzarbeit, insbesondere dort, wo sich der Lockdown auf Betriebe direkt auswirkt, also vor allem in der Hotellerie, im Gastgewerbe, aber auch im Kultur- und sonstigen Dienstleistungsbereich.

Für sehr viele Beschäftigte fällt neben ihrem Grundgehalt auch ein oft sehr großzügiges Trinkgeld weg, das sonst als Rechtfertigung dafür diente, warum ihr Grundgehalt nur auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestgehalts liegt.

Trinkgeldersatz für Arbeitnehmerinnen

Dieses Trinkgeld wurde von der Kurzarbeitsförderung bisher natürlich nicht ersetzt, jetzt haben die Sozialpartner für die Phase Vier ein Modell erarbeitet, in dem der Trinkgeldausfall sehr wohl berücksichtigt werden kann.

Das AMS hat zugestimmt, bis zu fünf Prozent mehr an Kurzarbeitsförderung auszubezahlen, wenn erstens der Arbeitgeber dies ausdrücklich beantragt, zweitens der Betrieb unmittelbar vom Lockdown betroffen und in der Regel mit Trinkgeldzahlungen konfrontiert ist und drittens diese erhöhte Förderung auch 1:1 an die Beschäftigten weitergegeben wird.

Das mag auf den ersten Blick kompliziert klingen, ist aber in der Abwicklung überschaubar. Sowohl das AMS als auch die WKO haben auf ihren Internetseiten diesbezügliche Informationen und auch die Arbeiterkammer hat gemeinsam mit dem ÖGB alle Infos zu diesem Trinkgeldersatz auf www.jobundcorona.at bereitgestellt.

Pro und Contra Kurzarbeit

Ganz klar dafür spricht die Sicherung des Arbeitsplatzes. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten nur mehr das bezahlen, was sie tatsächlich an Arbeitsleistung abrufen. Das, was an Arbeit ausfällt, wird zu einem Großteil vom AMS getragen. Es kann also weiterhin Wochen oder Monate geben, in denen die Arbeitszeit auf null Stunden reduziert werden kann. In diesen Wochen und Monaten bezahlt der Arbeitgeber daher nichts und der Lohn sprich das Gehalt der Beschäftigten wird staatlich gefördert. Damit erhalten Arbeitnehmerinnen unverändert mindestens 80 bis 90 Prozent ihres bisherigen Einkommens, anstatt auf nur 55 Prozent Arbeitslosengeld zurückzufallen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 22.4.2021

Dagegen spricht das auch Betriebe geben kann, die die Kurzarbeit nützen, obwohl sie sie nicht unbedingt bräuchten. Allerdings können sie nicht 100 Prozent Arbeitsleistung abrufen und ihren Beschäftigten dann dennoch nur 80 bis 90 Prozent bezahlen.

Ich muss am Ende eines jeden Monats in Kurzarbeit zumindest das bezahlt bekommen, was ich an Arbeitsleistung erbracht hab, das können also auch 91 oder 98 Prozent sein. Die bekannten 80 bis 90 Prozent sind also ein Mindestwert. Was am Monatsende zählt, sind die tatsächlich erbrachten Stunden. Langsam aber doch wird man die Kurzarbeit wieder zu dem machen müssen, was sie eigentlich ist. Ein Instrument für Betriebe, die von der Krise selbst wirtschaftlich spürbar betroffen sind und das werden langsam aber sicher immer weniger sein.

Abschließender Tipp

Wenn die 80 bis 90 Prozent in Kurzarbeit ein Minimum sind und ich jedoch das erhalten muss, was ich tatsächlich geleistet habe, muss ich lückenlose Arbeitszeitaufzeichnungen führen, die meine Arbeitsleistung klar belegen. Die Arbeiterkammer bietet dazu eine eigene Zeitspeicher-App an. Wer lieber klassisch mit dem Kalender arbeitet, ein Tipp, zeichnen Sie nicht nur die Dauer der Arbeit auf, sondern täglich ihren Beginn, ihr Ende und auch eine dazwischenliegende Pause. Nur so kann man im Streitfall auch verlässlich zu seinem Geld kommen.