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AK-Tipp

Ihr Recht auf Elternteilzeit

Wenn man ein Kind bekommt, will man natürlich so viel Zeit wie möglich mit ihm verbringen. Teilzeitarbeit für Eltern ist eine Möglichkeit, Job und Kind zu vereinbaren. Was es zu beachten gilt ist diesmal das Thema mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Die Elternteilzeit ist im Wesentlichen an zwei Bedingungen geknüpft: Erstens muss der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre im Betrieb beschäftigt sein. Zweitens muss der beschäftigende Betrieb mindestens 21 Mitarbeiterinnen aufweisen. Die Dauer der Karenz wird in vollem Maße bereits dazu gerechnet. Sollten diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein, kann man den Antrag auf Elternteilzeit stellen.

Der Antrag auf Elternteilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt beim Arbeitgeber eingelangt sein. Im Regelfall sind das also drei Monate vor Ende der Karenz. Der Antrag sollte in jedem Fall schriftlich eingebracht werden, um eventuell beweisen zu können, wann der Antrag abgegeben wurde und mit welchem Inhalt der Antrag gestellt wurde.

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Die Elternzeilzeit ermöglicht Familie und Beruf zu vereinbaren

Ausmaß der Elternteilzeit

ArbeitnehmerInnen können das Stundenausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit so reduzieren, dass es sich mit der Kinderbetreuung gut ausgeht. Außerdem kann man die Lage der Arbeitszeit festlegen, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit man arbeiten möchte.

Seit dem 1. Jänner 2016 muss der Arbeitnehmer seine wöchentliche Arbeitszeit um zumindest 20 Prozent reduzieren, weiters muss aber mindestens zwölf Stunden pro Woche Arbeit geleistet werden. Der Korridor beträgt 12 bis 32 Stunden pro Woche.

Ablehnung des Antrages

Sollte der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, empfiehlt die Arbeiterkammer, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erwirken. Gibt es nach vier Wochen keine Lösung, hat der Arbeitnehmer zwei weitere Wochen Zeit, einen Antrag auf gütliche Lösung beim Arbeits- und Sozialgericht zu stellen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 13.5.2021

Spätestens im Beisein eines Richters, wird meist eine Lösung gefunden. Sollte der Arbeitgeber den Antrag überhaupt nicht beantworten, hat der Arbeitnehmer Glück gehabt, denn dann gilt der Antrag wie ihn der Arbeitnehmer abgegeben hat.

Kündigungsschutz und Dauer

Der Arbeitnehmer hat bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bis zum siebenten Geburtstag des Kindes hat man als Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Elternteilzeit auszunutzen, sofern die Grundvoraussetzungen, also mehr als drei Jahre im Betrieb und mehr als 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt, erfüllt werden. Für Mutter und Vater des Kindes gelten die gleichen Bestimmungen. Es ist allerdings möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig in Elternteilzeit gehen.