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AK-Tipp

Diskriminierung am Arbeitsplatz

Diskriminierung hat viele Gesichter. Auch am Arbeitsplatz bei Bewerbungsgesprächen und bei Gehältern geht es nicht immer fair zu. Die Diskriminierung in der Arbeitswelt ist heute das Thema mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Ebenso sind Belästigungen beziehungsweise sexuelle Belästigungen verboten. Auch Behinderte sind gesetzlich vor Benachteiligungen geschützt.

Von Diskriminierung spricht man, wenn eine Person aus einem der genannten Gründe ungünstiger behandelt wird als eine andere Person, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Kurz gesagt es liegt eine Schlechterstellung ohne triftigen Grund vor. Eine Diskriminierung ist bereits bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses verboten, also im Zuge des Einstellungsverfahrens, während und natürlich bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

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Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen

Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt

In der Praxis gibt es mannigfaltige Beispiele von Diskriminierungen bei Frauen. Ein wichtiges Thema ist zum Beispiel das Entgelt: Hier kommt es immer wieder vor, dass Frauen für dieselbe Position und trotz derselben Ausbildung und Erfahrung weniger verdienen als Männer. Das Hauptproblem in diesen Fällen ist aber natürlich die Beweisbarkeit, da man die Arbeitgeberin zu einer Offenlegung der Löhne nicht zwingen kann.

Allerdings gibt es gesetzlich vorgeschriebene erste Schritte zu mehr Offenheit beim Entgelt. So müssen Unternehmen mit einer bestimmten Größe sogenannte Einkommensberichte erstellen. Diese sollen ihnen die Lohnschere im Betrieb bewusst machen und sie so animieren, Maßnahmen zu ergreifen um die Schere zu schließen. Weiters muss in Stellenausschreibungen das Mindestentgelt sowie die Bereitschaft zur Überzahlung angegeben werden.

Bereits bei der Einstellung werden Frauen sehr häufig aufgrund ihres Geschlechts insbesondere unter Bezugnahme auf ihren Familienstand diskriminiert. So ist es leider nicht unüblich, dass potentielle Arbeitgeber eine Frau fragen, ob sie Kinder hat beziwhungsweise wie es mit der Familienplanung aussieht. Solche Fragen sind ganz klar unzulässig und müssen daher auch nicht beantwortet werden. Die Gerichte haben auch bereits entschieden, dass eine Frage nach einer Schwangerschaft nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, da es gerade im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft sehr häufig zu Benachteiligungen kommt.

Indirekte Diskriminierungen

Ein Beispiel dafür ist, dass die Arbeitgeberin alle Teilzeitbeschäftigten schlechter behandelt als Vollzeitbeschäftigte. Hier handelt es sich um eine indirekte Diskriminierung von Frauen, da viel mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind. Beispielsweise darf eine Arbeitgeberin Teilzeitbeschäftigte nicht von einer Prämienregelung oder dem Gleitzeitsystem ausschließen. Auch eine Versetzung aufgrund einer Teilzeit ist grundsätzlich unzulässig.

Sendungshinweis

„Radio Wien am Vormittag“, 17.6.2021

Frauen aber auch Männer nehmen zum Zweck der Kinderbetreuung Teilzeit in Anspruch. Häufig sagen Arbeitgeberinnen dann, dass sie den früheren Job nicht mehr machen können, da dieser Job nur Vollzeit erledigt werden kann, wobei in Wahrheit jeder Job auch in Teilzeit machbar ist, es ist nur eine Frage der Aufteilung.

Nachweis von und Rechte bei Diskriminierung

Eine Diskriminierung muss vor der Gleichbehandlungskommission beziehungsweise dem Gericht glaubhaft gemacht werden das heißt es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine Diskriminierung hinweisen. Gut wäre es wenn es zum Beispiel Zeugen gibt, Unterlagen die die Diskriminierung belegen oder Gesprächsprotokolle. Kurz zusammengefasst muss die Arbeitgeberin die Schlechterstellung beseitigen und/oder Schadenersatz zahlen.

Einerseits kann ein Antrag bei der Gleichbehandlungskommission, auf Prüfung ob eine Diskriminierung vorliegt, gestellt werden. Andererseits kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden. Achtung! In bestimmten Fällen gelten sehr kurze Fristen. So muss zum Beispiel der Antrag beziehungsweise die Klage bei einer Anfechtung einer diskriminierenden Kündigung innerhalb von 14 Tagen bei der Kommission oder dem Gericht einlangen. Unterstützung finden Betroffene bei Betriebsrat, Gewerkschaft, Arbeiterkammer und der Gleichbehandlungsanwaltschaft.